1.1.4.1 Allgemeines
Die Verwaltung des Gesamtguts kann zum einen von beiden Ehegatten, d. h. gemeinschaftlich verwaltet werden. Des Weiteren können die Ehegatten auch festlegen, dass das Gesamtgut entweder durch den Ehemann oder die Ehefrau verwaltet wird. Dies soll im Ehevertrag bestimmt werden (§ 1421 Satz 1 BGB). Wurde über die Verwaltung keine Bestimmung getroffen, verwalten die Ehegatten das Gesamtgut gemeinschaftlich (§ 1421 Satz 2 BGB).
1.1.4.2 Verwaltung durch den Ehemann oder die Ehefrau
Die Verwaltung des Gesamtguts kann entweder durch den Ehemann oder die Ehefrau vorgenommen werden. Die Einzelheiten hierzu sind in den §§ 1422 – 1449 BGB geregelt. Die Verwaltung hat durch den entsprechenden Ehegatten ordnungsgemäß zu erfolgen (§ 1435 BGB), wobei er den anderen Ehegatten über die Verwaltung zu unterrichten hat.
Zur Verwaltung sollen hier die wichtigsten Regelungen herausgegriffen werden.
Der das Gesamtgut verwaltende Ehegatte ist insbesondere berechtigt, die zum Gesamtgut gehörenden Sachen in Besitz zu nehmen und über das Gesamtgut zu verfügen. Dieser führt Rechtsstreitigkeiten, welche sich auf das Gesamtgut beziehen, im eigenen Namen. Der andere Ehegatte wird somit durch die Verwaltungshandlungen des einen Ehegatten nicht persönlich verpflichtet (§ 1422 BGB).
Eine Verfügung über das Gesamtgut im Ganzen kann der verwaltende Ehegatte nur vornehmen, wenn der andere (nicht verwaltende) Ehegatte zustimmt (§ 1423 BGB).
Will der verwaltende Ehegatte über ein zum Gesamtgut gehörendes Grundstück verfügen, ist dies nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten möglich (§ 1424 BGB).
Über einzelne Gegenstände des Gesamtguts kann der verwaltende Ehegatte grundsätzlich frei verfügen. Hier sind aber die Vorschriften des § 1424 BGB und des § 1425 BGB zu beachten.
Der verwaltende Ehegatte kann keine Gesamtgutgegenstände verschenken (§ 1425 Abs. 1 Satz 1 BGB). Hierzu bedarf er der Einwilligung des anderen (nicht verwaltenden) Ehegatten.
Dies gilt aber nicht für solche Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird (§ 1425 Abs. 2 BGB).
Hat der nicht verwaltende Ehegatte eine Erbschaft oder ein Vermächtnis erhalten, so kann nur dieser die Erbschaft oder das Vermächtnis annehmen oder ausschlagen. Eine Zustimmung des anderen (verwaltenden) Ehegatten benötigt er nicht (§ 1432 Abs. 1 Satz 1 BGB).
1.1.4.3 Gemeinschaftliche Verwaltung durch die Ehegatten
In den §§ 1450 – 1470 BGB sind die Regelungen enthalten, wenn die Ehegatten das Gesamtgut gemeinschaftlich verwalten.
Hier sollen ebenfalls nur einige wichtige Bestimmungen dargestellt werden.
Nach § 1450 Abs. 1 Satz 1 BGB sind die Ehegatten nur gemeinschaftlich berechtigt, über das Gesamtgut zu verfügen. Es besteht für beide Ehegatten eine Mitwirkungspflicht, nach der jeder Ehegatte dem anderen gegenüber verpflichtet ist, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Gesamtguts notwendig sind (§ 1451 BGB).
Für die Verbindlichkeiten der beiden Ehegatten haftet das Gesamtgut (§ 1459 Abs. 1 BGB). Darüber hinaus haften die Ehegatten mit ihrem jeweiligen Sondergut und Vorbehaltsgut (§ 1459 Abs. 2 Satz 1 BGB).
Erhält ein Ehegatte eine Erbschaft oder ein Vermächtnis und wird dieses zu seinem Sondergut oder zum Vorbehaltsgut, dann haftet das Gesamtgut nicht für aus der Erbschaft oder dem Vermächtnis entstehende Verbindlichkeiten (§ 1461 BGB).
Wird von einem Ehegatten Gesamtgut in sein Vorbehaltsgut oder in sein Sondergut verwendet, so hat dieser Ehegatte den Wert des Verwendeten zum Gesamtgut zu ersetzen (§ 1467 Abs. 1 BGB).
Verwendet dagegen ein Ehegatte Vorbehaltsgut oder Sondergut in das Gesamtgut, so kann er Ersatz aus dem Gesamtgut verlangen (§ 1467 Abs. 2 BGB).