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Erbschaftsteuer: Gütergemeinschaft / 1.1.4.2 Verwaltung durch den Ehemann oder die Ehefrau

Christoph Wenhardt
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Die Verwaltung des Gesamtguts kann entweder durch den Ehemann oder die Ehefrau vorgenommen werden. Die Einzelheiten hierzu sind in den §§ 1422 – 1449 BGB geregelt. Die Verwaltung hat durch den entsprechenden Ehegatten ordnungsgemäß zu erfolgen (§ 1435 BGB), wobei er den anderen Ehegatten über die Verwaltung zu unterrichten hat.

Zur Verwaltung sollen hier die wichtigsten Regelungen herausgegriffen werden.

Der das Gesamtgut verwaltende Ehegatte ist insbesondere berechtigt, die zum Gesamtgut gehörenden Sachen in Besitz zu nehmen und über das Gesamtgut zu verfügen. Dieser führt Rechtsstreitigkeiten, welche sich auf das Gesamtgut beziehen, im eigenen Namen. Der andere Ehegatte wird somit durch die Verwaltungshandlungen des einen Ehegatten nicht persönlich verpflichtet (§ 1422 BGB).

Eine Verfügung über das Gesamtgut im Ganzen kann der verwaltende Ehegatte nur vornehmen, wenn der andere (nicht verwaltende) Ehegatte zustimmt (§ 1423 BGB).

Will der verwaltende Ehegatte über ein zum Gesamtgut gehörendes Grundstück verfügen, ist dies nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten möglich (§ 1424 BGB).

Über einzelne Gegenstände des Gesamtguts kann der verwaltende Ehegatte grundsätzlich frei verfügen. Hier sind aber die Vorschriften des § 1424 BGB und des § 1425 BGB zu beachten.

Der verwaltende Ehegatte kann keine Gesamtgutgegenstände verschenken (§ 1425 Abs. 1 Satz 1 BGB). Hierzu bedarf er der Einwilligung des anderen (nicht verwaltenden) Ehegatten.

Dies gilt aber nicht für solche Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird (§ 1425 Abs. 2 BGB).

Hat der nicht verwaltende Ehegatte eine Erbschaft oder ein Vermächtnis erhalten, so kann nur dieser die Erbschaft oder das Vermächtnis annehmen oder ausschlagen. Eine Zustimmung des ...

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