2.1.1 Allgemeines
Die Ehegatten haben auch die Möglichkeit, die fortgesetzte Gütergemeinschaft zu vereinbaren. Dies erfolgt durch notariellen Ehevertrag. Bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft wird die Gütergemeinschaft beim Tod eines Ehegatten zwischen dem überlebenden Ehegatten und den gemeinschaftlichen Abkömmlingen, welche bei gesetzlicher Erbfolge als Erbe berufen sind, fortgesetzt (§ 1483 Abs. 1 Satz 1 BGB und § 1483 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dies gilt aber nicht für einen erbunwürdigen gemeinschaftlichen Abkömmling (§ 1506 BGB).
Nach § 1483 Abs. 1 Satz 3 BGB gehört der Anteil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut nicht zu seinem Nachlass. Infolgedessen wird der Anteil am Gesamtgut nicht vererbt. Es wird damit auch keine Auseinandersetzung über das Gesamtgut vorgenommen.
Der überlebende Ehegatte ist Alleinverwalter des Gesamtguts (§ 1487 Abs. 1 BGB). Die Abkömmlinge erhalten die Stellung eines nicht verwaltenden Ehegatten (§ 1487 Abs. 1 BGB).
Fortgesetzte Gütergemeinschaft
Die Ehegatten EM und EF leben seit ihrer Eheschließung im Güterstand der Gütergemeinschaft. Die Ehegatten haben des Weiteren die fortgesetzte Gütergemeinschaft vereinbart. EM und EF haben eine gemeinsame Tochter T. Der Ehemann EM verstirbt im Dezember 2023. An Vermögen ist nur Gesamtgut der Ehegatten vorhanden.
Lösung:
Aufgrund der von den Ehegatten vorgesehenen fortgesetzten Gütergemeinschaft fällt der Anteil des EM nicht in den Nachlass. Die überlebende Ehefrau EF und die Tochter T, welche die Erben von Ehemann EM darstellen, erben kein Vermögen.
Die bisherige, zwischen den Ehegatten bestehende Gütergemeinschaft wird nun von der überlebenden Ehefrau EF und der Tochter T fortgesetzt (§ 1483 BGB).
Anders sieht dies dagegen für das Sondergut und das Vorbehaltsgut des verstorbenen Ehegatten aus. Denn dieses fällt in dessen Nachlass. Hier gelten dann für die Feststellung der Erbfolge und der Erbquoten die allgemeinen Regelungen.
Im Falle einer fortgesetzten Gütergemeinschaft gibt es 4 verschiedene Vermögensmassen:
- Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft
- Vorbehaltsgut des überlebenden Ehegatten
- Sondergut des überlebenden Ehegatten
- Vermögen der anteilsberechtigten Abkömmlinge.
Für den überlebenden Ehegatten besteht aber auch die Möglichkeit, die fortgesetzte Gütergemeinschaft abzulehnen (§ 1484 Abs. 1 BGB). In diesem Fall kommt die Vorschrift des § 1482 BGB zur Anwendung. Dies bedeutet, dass der Anteil des verstorbenen Ehegatten zu seinem Nachlass gehört.
Sind noch weitere Abkömmlinge vorhanden, welche keine gemeinschaftlichen Abkömmlinge sind, so gilt Folgendes:
Das Erbrecht und deren Erbteile bestimmen sich für diese nicht gemeinschaftlichen Abkömmlinge so, als wenn keine fortgesetzte Gütergemeinschaft eingetreten wäre (§ 1483 Abs. 2 BGB).
2.1.2 Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft
Nach § 1485 Abs. 1 BGB setzt sich das Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft wie folgt zusammen:
- aus dem ehelichen Gesamtgut;
- aus dem Vermögen, welches der überlebende Ehegatte aus dem Nachlass des verstorbenen Erblassers erwirbt;
- aus dem Vermögen, welches der überlebende Ehegatte nach Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft erwirbt.
Für die gemeinschaftlichen Abkömmlinge gilt Folgendes (§ 1485 Abs. 2 BGB):
Hatte diese im Zeitpunkt des Eintritts der fortgesetzten Gütergemeinschaft eigenes Vermögen, so gehört dieses nicht zum Gesamtgut. Das Gleiche gilt, wenn der gemeinschaftliche Abkömmling zu einem späteren Zeitpunkt Vermögen erwirbt.
2.1.3 Vorbehaltsgut des überlebenden Ehegatten
Zum Vorbehaltsgut eines überlebenden Ehegatten gehört das was dieser bisher schon als Vorbehaltsgut hatte (§ 1486 Abs. 1 BGB). Des Weiteren gehören zu seinem Vorbehaltsgut auch
- Gegenstände, die ein Ehegatte von Todes wegen erwirbt, sofern vom Erblasser bestimmt worden ist, dass sie Vorbehaltsgut sein sollen (§ 1486 Abs. 1 BGB i. V. m. § 1418 Abs. 2 Nr. 2 BGB);
- Gegenstände, die einem Ehegatten geschenkt worden sind, sofern durch den Schenker ebenfalls bestimmt wurde, dass sie Vorbehaltsgut sein sollen (§ 1486 Abs. 1 BGB i. V. m. § 1418 Abs. 2 Nr. 2 BGB);
- Ersatzgegenstände von Vorbehaltsgut (§ 1486 Abs. 1 BGB i. V. m. § 1418 Abs. 2 Nr. 3 BGB).
Vorhandensein von Vorbehaltsgut
Die Ehegatten EM und EF leben im Güterstand der Gütergemeinschaft. Des Weiteren haben sie in einem Ehevertrag festgelegt, dass der überlebende Ehegatte mit der gemeinsamen Tochter T die Gütergemeinschaft fortsetzen soll. EF besitzt Vorbehaltsgut. Der Ehemann EM verstirbt im November 2023. Wenig später erbt die überlebende Ehefrau EF von ihrem Onkel O Vermögen, welches Vorbehaltsgut werden soll.
Lösung:
Mit dem Tod von EM setzt die überlebende EF die Gütergemeinschaft mit der Tochter T fort.
Neben dem Anteil am Gesamtgut hat die EF Vorbehaltsgut, welches sie schon vor dem Tod innehatte (§ 1486 Abs. 1 BGB).
Aber auch das Vermögen des Onkel O wird ebenfalls Vorbehaltsgut von Ehefrau EF (§ 1486 Abs. 1 BGB i. V. m. § 1418 Abs. 2 Nr. 2 BGB).
2.1.4 Sondergut des überlebenden Ehegatten
Zum Sondergut gehört nach § 1486 Abs. 2 BGB folgendes Vermögen:
- das Sondergut, das der überlebende Ehegatte schon hatte, und
- das Sondergut, das er als Sondergut...