Vereinbarung der Gütergemeinschaft
Die eingetragenen Lebenspartner L1 und L2 vereinbaren den Güterstand der Gütergemeinschaft. Zeitpunkt ist der 1.10.2023. An Vermögenswerten besitzen zu diesem Zeitpunkt L1 ein nicht zu Wohnzwecken vermietetes Grundstück und L2 Wertpapiere. Das vermietete Grundstück hat einen gemeinen Wert in Höhe von 2.500.000 EUR. Der Wert der Wertpapiere beläuft sich dagegen auf 250.000 EUR. Beider Vermögen geht in das Gesamtgut ein.
Lösung:
Zunächst ist die Höhe des Gesamtgutes festzustellen, berechnet nach dem gemeinen Wert des Vermögens. Insgesamt beträgt das Gesamtgut 2.750.000 EUR (vermietetes Grundstück L1 2.500.000 EUR + Barvermögen L2 250.000 EUR).
Die bürgerlich-rechtliche Bereicherung für L2 ergibt sich wie folgt:
Gesamtvermögen des Gesamtguts: 2.750.000 EUR ./. Vermögen von L2 250.000 EUR = 2.500.000 EUR, hiervon ½ = 1.250.000 EUR. Der eingetragene Lebenspartner L2 ist also durch die Vereinbarung der Gütergemeinschaft um 1.250.000 EUR bereichert worden.
Da die Steuerwerte nicht von dem gemeinen Wert abweichen, ist L2 auch in Höhe von 1.250.000 EUR bereichert. Diesen Betrag hat L2 der Schenkungsteuer zu unterwerfen
Die Schenkungsteuer für L2 ermittelt sich folgendermaßen:
Steuerliche Bereicherung: |
1.250.000 EUR |
abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) |
./. 500.000 EUR |
Steuerpflichtiger Erwerb (Abrundung entfällt) |
750.000 EUR |
Schenkungsteuer (Steuersatz 19 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) |
142.500 EUR |