Gleichlautende Ländererlasse, z.B. FinMin Baden-Württemberg, Erlaß v. 11.3.1991, S3810/1, BStBl I S. 369
1 Das Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (vgl. Anlage II Kapitel III Sachgebiet B Abschnitt I Nr. 5 des Einigungsvertrages) ist am 29. 9. 1990 in Kraft getreten (vgl. BGBl. 1990 II S. 1360).
Das Gesetz regelt, unter welchen Voraussetzungen u. a. enteignete oder unter sonstigen in § 1 näher bezeichneten Umständen staatlichen Stellen oder Dritten übertragene Vermögenswerte an den Berechtigten zurückzuübertragen sind (§ 3). Dabei sind in einschlägigen Fällen Wertausgleiche vorzunehmen (§ 6 Abs. 1; §§ 7, 21 Abs. 3 und 4) und sonstige Ansprüche Dritter zu erfüllen (§ 19).
Ist eine Rückübertragung ausgeschlossen (§§ 4, 5, 6 Abs. 1), wird eine Entschädigung nach noch zu treffender gesetzlicher Regelung gewährt (§ 9 Abs. 3). Dies gilt auch, wenn der Berechtigte eine Entschädigung nach § 6 Abs. 7 oder § 8 wählt.
2 Für die erbschaftsteuerliche Behandlung von Ansprüchen nach dem o. a. Gesetz gelten folgende Grundsätze:
2.1 Erwerbe, für die die Steuer vor dem 29. 9. 1990 entstanden ist
Bei Erbfällen vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen gehören solche Ansprüche nicht zum steuerpflichtigen Erwerb. Dies gilt auch für eine entsprechende Belastung beim Rückübertragungsverpflichteten.
2.2 Erwerbe, für die die Steuer nach dem 28. 9.1990 entsteht
2.2.1 Behandlung beim Berechtigten
Der Berechtigte hat ab Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen einen Anspruch auf Rückübertragung/Entschädigung. Der Anspruch ist dem Grunde nach im Nachlaß zu erfassen, wenn der Berechtigte einen Antrag nach § 30 des Gesetzes gestellt hat. Wird der Antrag erst später von einem Rechtsnachfolger eines nach dem 28. 9. 1990 verstorbenen Berechtigten gestellt, ist der Anspruch bereits im Nachlaß des ursprünglich Berechtigten zu erfassen. Dies gilt, wenn zwischenzeitlich mehrere Erbfälle eingetreten sind, für alle Erbfälle. Bereits durchgeführte Erbschaftsteuerveranlagungen sind ggf. zu ändern.
Soweit nicht feststeht, wie und in welcher Höhe der Anspruch erfüllt werden wird und welche Gegenansprüche des Verpflichteten dabei zu erfüllen sind (vgl. unter 1), ist eine Bewertung des Anspruchs zunächst nicht möglich. Die Erbschaftsteuer ist hinsichtlich des Anspruchs und möglicher Gegenansprüche nach § 165 AO vorläufig zu veranlagen. Die Besteuerung ist endgültig nach derjenigen Sach- und Rechtslage vorzunehmen, wie sie durch die einvernehmliche Regelung zwischen dem Berechtigten und dem Verfügungsberechtigten oder die unanfechtbare Entscheidung der zuständigen Behörde oder des Schiedsgerichts konkretisiert wird.
2.2.2 Behandlung beim Verpflichteten
Das Vermögen ist dem Rückübertragungsverpflichteten bis zur unanfechtbaren Entscheidung über die Rückübertragung zuzurechnen (§ 34) und im Nachlaß zu erfassen. Hat ein Berechtigter oder ein Rechtsnachfolger einen Antrag nach § 3a gestellt, ist das Vermögen des Verpflichteten ab Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen mit einer Rückübertragungsverpflichtung belastet. Dies gilt, wenn zwischenzeitlich mehrere Erbfälle eingetreten sind, für alle Erbfälle.
Bereits durchgeführte Erbschaftsteuerveranlagungen sind ggf. zu ändern.
Die Belastung ist zunächst mit dem Steuerwert des zurückgeforderten Vermögens abzuziehen. Da nicht feststeht, ob eine Rückübertragung tatsächlich erfolgt und dabei Gegenansprüche des Verpflichteten zu erfüllen sind (vgl. unter 1), ist die Erbschaftsteuer hinsichtlich der Rückübertragungsverpflichtung und möglicher Gegenansprüche nach § 165 AO vorläufig zu veranlagen. Die Besteuerung des Verpflichteten ist endgültig nach derjenigen Sach- und Rechtslage wahrzunehmen, wie sie durch die einvernehmliche Regelung zwischen dem Berechtigten und dem Verfügungsberechtigten oder die unanfechtbare Entscheidung der zuständigen Behörde oder des Schiedsgerichts konkretisiert wird.
3 Für die schenkungsteuerliche Behandlung der Ansprüche nach dem o. a. Gesetz gilt das Vorstehende entsprechend.
Normenkette
ErbStG § 10
Fundstellen
BStBl I, 1991, 369
Gleichlautende Ländererlasse vom 11.03.1991
FinMin Thüringen, S 3810 A - II/7
FinMin Schleswig-Holstein, VI 330 - S 3810 - 016
FinMin Sachsen-Anhalt, o.Az
FinMin Sachsen, 3 - 34 - S 3810 - 1/91
FinMin Saarland, B/V - 756/91 - S 3810 A
FinMin Rheinland-Pfalz, S 3810 A - 446
FinMin Nordrhein-Westfalen, S 3810 - 22 - V A 2
FinMin Niedersachsen, S 3810 - 72 - 34
FinMin Mecklenburg-Vorpommern, IV 300 - S 3810 - 1/91
FinMin Hessen, S 3810 A - 38 - II B 42
FinMin Hamburg, 51 - S 3810 - 7/88
FinMin Bremen, S 3810 - 12 A
FinMin Brandenburg, III/2 - S 3810 - 1/91
FinMin Berlin, III C 2 - S 3810 - 7/88
FinMin Bayern, 34 - S 3810 - 10 - 3559
FinMin Baden-Württemberg, S 3810/1