Das geltende Recht nennt in § 11 Abs. 1 und 2 BewG sechs Bewertungsmethoden zur Ermittlung des gemeinen Werts eines Unternehmens bzw. des gemeinen Werts von Anteilen an Kapitalgesellschaften.[2]

  • Weiterhin ist gem. § 11 Abs. 1 BewG bei börsennotierten Unternehmen der niedrigste an einer deutschen Börse am Stichtag gehandelte notierte Kurswert heranzuziehen. Ggf. ist gem. § 11 Abs. 3 BewG ein Paketzuschlag vorzunehmen. Dies ist insbesondere bei wesentlichen Beteiligungen der Fall.
  • Handelt es sich nicht um ein börsennotiertes Unternehmen, so ist der gemeine Wert aus Verkäufen unter fremden Dritten abzuleiten, die weniger als ein Jahr zurückliegen (§ 11 Abs. 2 Satz 2, 1. Hs, 109 Abs. 2 Satz 2 BewG). Entscheidend für die Bewertung ist daher der erzielte Kaufpreis. Zu beachten ist, dass es sich hierbei um einen Verkauf unter fremden Dritten handeln muss, daraus kann – im Unterschied zur bisherigen Rechtslage – geschlossen werden, dass Verkäufe unter nahen Angehörigen auch dann nicht für die Bewertung heranzuziehen sind, wenn diese einem Fremdenvergleich standhalten. Diese Bewertungsmethode wird beim Vorliegen eines entsprechenden Verkaufs – nunmehr vorrangig sowohl bei Kapital – als auch bei Personengesellschaften anzuwenden sein. Im Grundsatz zwar auch bei Einzelunternehmen, hier ist jedoch zu bedenken, dass lediglich dann ein Vergleichskaufpreis vorliegt, wenn der innerhalb der Jahresfrist übertragende Unternehmer das Einzelunternehmen innerhalb der vorgegebenen Jahresfrist erworben hat.
  • Liegen weder ein Börsenkurs noch ein zeitnaher Verkauf vor, so ist der Wert des Unternehmens zu schätzen. Hierfür ist der gemeine Wert unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten des Unternehmens zu ermitteln. Zur Unternehmensbewertung ist daher ein Ertragswertverfahren anzuwenden, wobei hier auf die in der Betriebswirtschaft und der von den Wirtschaftsprüfern in ihrer Berufsübung entwickelten Methoden abzustellen ist.[3] Hierfür ist in aller Regel ein Bewertungsgutachten erforderlich.
  • Zur Vermeidung der Einholung eines Wertgutachtens bei Übertragung stellt der Gesetzgeber in den §§ 199–203 BewG ein vereinfachtes Ertragswertverfahren zur Verfügung. Dieses orientiert sich hierbei im Wesentlichen an den Grundsätzen der auch in der freien Wirtschaft üblichen Ertragswertverfahren, legt aber – zur Vereinfachung – bestimmte Einsatzfaktoren konkret fest, ebenso wie den Kapitalisierungszinsfuß.
  • Alternativ zum Ertragswertverfahren sieht § 11 Abs. 2 Satz 2, 2. Hs. BewG vor, dass sich der gemeine Wert von Unternehmen nicht nach dem Ertragswert richtet, sondern nach einer anderen anerkannten auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode. Eine solche "andere Methode" ist allerdings nur dann anstelle des Ertragswertverfahrens anzuwenden, wenn die gewählte Methode auch in der entsprechenden Branche üblich ist. Beispielhaft sei hier die Bewertung freiberuflicher Praxen genannt, die üblicherweise durch Addition von Substanzwert mit dem Goodwill der Praxis ermittelt wird, wobei sich Letzterer typischerweise aus einem gewissen Prozentsatz des Umsatzes ergibt.
  • § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG legt fest, dass als Mindestwert des gemeinen Werts jedenfalls der Substanzwert heranzuziehen ist. Diesen definiert das Gesetz als Summe der gemeinen Werte der zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter und sonstigen aktiven Ansätze abzgl. der zum Betriebsvermögen gehörenden Schulden und sonstigen Abzüge.
[1] Vertiefend zu den geläufigen Bewertungsmethoden und auch für Nicht-Wirtschaftswissenschaftler verständlich: Seppelfricke, Handbuch der Aktien- und Unternehmensbewertung, SchäfferPoeschel, 3. Auflage 2007; Ballwieser, Unternehmensbewertung, SchäfferPoeschel 2. Auflage 2007.
[2] Vgl. auch Piltz, DStR 2008, 745 ff. Mannek, DB 2008, 4283.
[3] Vgl. IDW ES1 WPG Supplement 3/2007 u. a. veröffentlicht im WP-Handbuch 2008, Band II S. 1 ff.

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