1.2.1.1 Allgemeines

Unabhängig der jeweiligen Gestaltungsvariante ist hinsichtlich der Zuordnung von Betriebs- und Verwaltungsvermögen darauf hinzuweisen, dass zukünftig Gestaltungen nicht mehr kurzfristig vorgenommen werden können, sondern einer vorausschauenden, zumindest mittelfristigen Planung bedürfen. Zwar wird der Anteil des Verwaltungsvermögens lediglich zum Zeitpunkt der Übertragung festgestellt, es gilt aber hierbei immer zu berücksichtigen, dass infolge der Zweijahresregelung für junges Verwaltungsvermögen eine kurzfristige Umschichtung regelmäßig nicht mehr möglich ist.

1.2.1.2 Verminderung des Verwaltungsvermögens

Zunächst ist – als einfachste Möglichkeit – daran zu denken, Verwaltungsvermögen, soweit es über der 50-Prozent-Grenze liegt, zu entnehmen. Da dies ertragsteuerlich allerdings nur unter Aufdeckung der stillen Reserven möglich ist, kommt diese Möglichkeit vornehmlich dann in Betracht, wenn in dem zu entnehmenden Verwaltungsvermögen keine (wesentlichen) stillen Reserven stecken. Ein Nachteil dieser Vorgehensweise ist allerdings, dass das "zurückbehaltene Verwaltungsvermögen" mit dem Betrieb nicht mit übertragen werden kann und somit in einem eigenen, weiteren Übertragungsakt zu übertragen ist. Dies sollte allerdings dann von untergeordneter Bedeutung sein, wenn durch eine entsprechende Entnahme erreicht werden kann, dass ansonsten der gesamte verbleibende Betrieb steuerbegünstigt übertragen werden kann.

Sofern in den Wirtschaftsgütern des Verwaltungsvermögens hohe stille Reserven vorhanden sind und daher eine Entnahme nicht sinnvoll ist, kommt in Betracht, das Verwaltungsvermögen zu Buchwerten nach § 6 Abs. 5 EStG in ein anderes Betriebsvermögen zu überführen oder, sofern die Voraussetzungen im Übrigen erfüllt sind, sich durch einen Veräußerungsvorgang die Bildung einer Rücklage nach § 6b EStG zunutze zu machen.

1.2.1.3 Erhöhung des gemeinen Werts des Betriebsvermögens

Eine andere Gestaltungsmöglichkeit, um die schädliche 50-Prozent-Grenze zu unterschreiten, besteht darin, dem Einzelunternehmen (kurzfristig) Wirtschaftsgüter zuzuführen, die eindeutig kein Verwaltungsvermögen darstellen, und somit den gemeinen Wert des Unternehmens zu erhöhen, was zur Folge hat, dass der Prozentsatz des Verwaltungsvermögens sinkt und sich in den unschädlichen Bereich verschieben kann. Dies kann beispielsweise im Rahmen einer Einlage erfolgen, zu denken wäre aber auch an eine Übertragung von Wirtschaftsgütern zu Buchwerten nach § 6 Abs. 5 EStG von einem anderen Betriebsvermögen des Unternehmers in das zu übertragende Betriebsvermögen.

1.2.1.4 Vermögensauslagerung auf Tochtergesellschaft

Sofern im Einzelunternehmen mehr als 50 Prozent Verwaltungsvermögen vorhanden sind, besteht gestalterisch die Möglichkeit, eine Tochtergesellschaft zu gründen und auf diese Verwaltungsvermögen bis zur 50-Prozent-Grenze zu übertragen. Damit kann erreicht werden, dass beim Einzelunternehmen das Verwaltungsvermögen unter die 50-Prozent-Grenze rückt und somit – unter den Voraussetzungen des § 13b Abs. 2 Nr. 3 ErbStG – begünstigtes Betriebsvermögen übertragen werden kann.

Ertragsteuerlich sollte dies steuerneutral gem. § 6 Abs. 5 ErbStG möglich sein (eventuelle Haltefristen gem. § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG beachten!). Unter erbschaftsteuerlichen Gesichtspunkten ist zu berücksichtigen, dass das Verwaltungsvermögen der Tochtergesellschaft selbst nicht mehr als 50 Prozent betragen darf. Dies kann – je nach den Verhältnissen des Einzelfalls – dadurch erreicht werden, dass kurzfristig eine Geldeinlage bei der Tochtergesellschaft vorgenommen wird (Geld ist kein Verwaltungsvermögen!), die sodann (Ertragskraft unterstellt) den gemeinen Wert der Tochtergesellschaft erhöht.

 
Praxis-Beispiel

Beträgt das Verwaltungsvermögen einer Gesellschaft 60 Mio. EUR und das andere Betriebsvermögen 40 Mio. EUR, so wären – bei einem angenommenen Gesamtwert der Gesellschaft von 100 Mio. EUR – die Anteile an der Gesellschaft nicht begünstigt, da das Verwaltungsvermögen überwiegt. Es könnte bei einer Unternehmensnachfolge keine Verschonung gewährt werden. Dieses Ergebnis lässt sich durch folgende Gestaltung vermeiden.

Gründet die Gesellschaft eine Tochtergesellschaft und überträgt sie auf diese 30 Mio. EUR des Verwaltungsvermögens und das andere Betriebsvermögen von 40 Mio. EUR, so betrüge bei der Tochtergesellschaft das Verwaltungsvermögen weniger als 50 Prozent. Folglich würde die Beteiligung an ihr mit einem Wert von 70 Mio. EUR nach § 13b Abs. 2 Nr. 3 ErbStG nicht zum Verwaltungsvermögen zählen. Auf Ebene der Muttergesellschaft würde das Verwaltungsvermögen (30 Mio. EUR) nicht mehr überwiegen. Die Unternehmensnachfolge wäre begünstigt.

1.2.1.5 Auslagerung von Wohnungsimmobilien auf Tochtergesellschaft

Sofern ein Einzelunternehmen die Verwaltungsvermögensgrenze von 50 Prozent deshalb überschreitet, weil umfangreiche vermietete Wohnimmobilien vorhanden sind, kann die Regelung des § 13b Abs. 2 Nr. 1d ErbStG zur Gestaltung herangezogen werden. So besteht die Möglichkeit, die Wohnimmobilien auf eine eigens vom Einzelunternehmen zu gründende Tochter-Wohnimmobilien-Personengesellschaft (GmbH & Co. KG) steuerneutral gem. § 6 Abs. 5 EStG (eventuelle Haltefristen gem. § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG beachten!) zu Buchwerten...

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