Sofern im Einzelunternehmen mehr als 50 Prozent Verwaltungsvermögen vorhanden sind, besteht gestalterisch die Möglichkeit, eine Tochtergesellschaft zu gründen und auf diese Verwaltungsvermögen bis zur 50-Prozent-Grenze zu übertragen. Damit kann erreicht werden, dass beim Einzelunternehmen das Verwaltungsvermögen unter die 50-Prozent-Grenze rückt und somit – unter den Voraussetzungen des § 13b Abs. 2 Nr. 3 ErbStG – begünstigtes Betriebsvermögen übertragen werden kann.

Ertragsteuerlich sollte dies steuerneutral gem. § 6 Abs. 5 ErbStG möglich sein (eventuelle Haltefristen gem. § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG beachten!). Unter erbschaftsteuerlichen Gesichtspunkten ist zu berücksichtigen, dass das Verwaltungsvermögen der Tochtergesellschaft selbst nicht mehr als 50 Prozent betragen darf. Dies kann – je nach den Verhältnissen des Einzelfalls – dadurch erreicht werden, dass kurzfristig eine Geldeinlage bei der Tochtergesellschaft vorgenommen wird (Geld ist kein Verwaltungsvermögen!), die sodann (Ertragskraft unterstellt) den gemeinen Wert der Tochtergesellschaft erhöht.

 
Praxis-Beispiel

Beträgt das Verwaltungsvermögen einer Gesellschaft 60 Mio. EUR und das andere Betriebsvermögen 40 Mio. EUR, so wären – bei einem angenommenen Gesamtwert der Gesellschaft von 100 Mio. EUR – die Anteile an der Gesellschaft nicht begünstigt, da das Verwaltungsvermögen überwiegt. Es könnte bei einer Unternehmensnachfolge keine Verschonung gewährt werden. Dieses Ergebnis lässt sich durch folgende Gestaltung vermeiden.

Gründet die Gesellschaft eine Tochtergesellschaft und überträgt sie auf diese 30 Mio. EUR des Verwaltungsvermögens und das andere Betriebsvermögen von 40 Mio. EUR, so betrüge bei der Tochtergesellschaft das Verwaltungsvermögen weniger als 50 Prozent. Folglich würde die Beteiligung an ihr mit einem Wert von 70 Mio. EUR nach § 13b Abs. 2 Nr. 3 ErbStG nicht zum Verwaltungsvermögen zählen. Auf Ebene der Muttergesellschaft würde das Verwaltungsvermögen (30 Mio. EUR) nicht mehr überwiegen. Die Unternehmensnachfolge wäre begünstigt.

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