Praxis-Beispiel

Vater V verstirbt, Alleinerbin ist seine Tochter T, 32 Jahre alt.

T erbt 65 Prozent der Anteile an der X-GmbH.

Der gemeine Wert der X-GmbH, ermittelt nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren, beträgt 10.750.000 EUR, somit entsprechend der Wert des 65-prozentigen Anteils 6.987.500 EUR.

Der Erbanteil von 65 Prozent enthält einen Anteil am Verwaltungsvermögen der X-GmbH in Höhe von 1.250.000 EUR, nämlich eine Unterbeteiligung an der Y-GmbH mit einem Beteiligungsverhältnis von 20 Prozent.

V hatte die Anteile an der X-GmbH, der Kaufpreis betrug 2.500.000 EUR, fremdfinanziert.

Das Anschaffungsdarlehen valutiert am Bewertungs- und Besteuerungsstichtag noch mit 1.350.000 EUR.

Des Weiteren erbt T einen privaten Geldbetrag in Höhe von 750.000 EUR sowie ein Mietwohngrundstück mit einem Grundbesitzwert in Höhe von 520.000 EUR.

Das Anschaffungsdarlehen für das Mietwohngrundstück valutiert am Bewertungs- und Besteuerungsstichtag noch mit 135.000 EUR.

Lösungshinweise:

Schulden und Lasten sind nur insoweit anzugsfähig, als sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerpflichtigem Vermögen stehen.

Soweit eine Steuerbefreiung greift, muss in Höhe der Steuerverschonung eine Schuldenkappung erfolgen.

Die (neue) Schuldenkappung greift bei

  • (ertrag- und erbschaftsteuerrechtlichem) steuerverschontem Betriebsvermögen, freiberuflichem Vermögen, Mitunternehmer(teil)anteilen und Anteilen an Kapitalgesellschaften[1],
  • Mietwohnimmobilien.[2]

Die Schuldenkappung entspricht dem Verschonungsverhältnis, also dem steuerfreien (steuerverschonten) Anteil am übertragenen Vermögen.

Folgende Formeln können in der täglichen Praxis verwendet werden:

Schuldenkappung für verschonungsfähiges Vermögen:

 
steuerbares Vermögen – (Verschonungsabschlag + gleitender Freibetrag) = steuerpflichtiges Vermögen = abzugsfähige Schulden und Lasten
steuerbares Vermögen steuerbares Vermögen

Schuldenkappung für Mietwohnimmobilien:

 
steuerbares Vermögen – Besteuerungsabschlag = steuerpflichtiges Vermögen = abzugsfähige Schulden und Lasten
steuerbares Vermögen steuerbares Vermögen

Ergebnis:

Die Berechnung ist dadurch geprägt, dass die (neue) Schuldenkappung hinsichtlich des verschonungsfähigen Vermögens aufgrund der unterschiedlichen Steuerfreistellung der Verschonungsmodelle unterschiedliche Ausprägungen aufweist.

Da der gleitende Abzugsbetrag nicht gewährt wird, führt dieser auch nicht zu einer (erweiterten) Schuldenkappung.

Die (neue) Schuldenkappung für Mietwohnimmobilien ist in beiden Berechnungsmodellen gleich hoch und entspricht jeweils dem zehnprozentigen Bewertungsabschlag.

[1] § 13a ErbStG
[2] § 13c ErbStG; Immobilien, die nicht einem Betriebsvermögen zugeordnet werden und Wohnzwecken dienen..

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