Berechnung des begünstigten Vermögens und des steuerpflichtigen Vermögens

Beispiel 1:

Einzelunternehmen, Beteiligungen an Personengesellschaften ohne Sonderbetriebsvermögen oder Anteile an Kapitalgesellschaften

Unternehmer U schenkt seiner Tochter T eine Beteiligung an der A und B OHG. Sonderbetriebsvermögen wird nicht mitübertragen. Ein Antrag auf Optionsverschonung wurde nicht gestellt.

Folgende Feststellungen des Betriebsfinanzamts nach § 13b Absatz 10 ErbStG liegen vor:

    davon jung  
Wert des (Anteils) Betriebsvermögens 1 500 000 EUR    
Verwaltungsvermögen 100 000 EUR 10 000 EUR  
Finanzmittel 50 000 EUR 20 000 EUR  
Schulden 400 000 EUR    

Nachrichtlich teilt das Betriebsfinanzamt mit, dass der Abschlag nach § 13a Absatz 9 ErbStG 20 % beträgt.

Berechnungen:

I. 90-%-Test (Prüfung nach § 13b Absatz 2 Satz 2 ErbStG)  
  festgestellter Wert des Verwaltungsvermögens (einschließlich junges Verwaltungsvermögen) § 13b Absatz 4 Nummer 1 bis 4 ErbStG 100 000 EUR
+ festgestellter Wert der Finanzmittel (einschließlich junge Finanzmittel) § 13b Absatz 4 Nummer 5 ErbStG 50 000 EUR
= Verwaltungsvermögen für den 90-%-Test 150 000 EUR
     
  Verwaltungsvermögen für den 90-%-Test 150 000 EUR    
  festgestellter Wert des (Anteils) Betriebsvermögens 1 500 000 EUR    
     
= Verwaltungsvermögensquote 10,00 %  
     
II. Berechnung des begünstigten Vermögens  
II.1 Finanzmitteltest im Sinne des § 13b Absatz 4 Nummer 5 ErbStG  
  festgestellter Wert der Finanzmittel 50 000 EUR
- festgestellter Wert der jungen Finanzmittel nach § 13b Absatz 4 Nummer 5 Satz 2 ErbStG; höchstens der festgestellte Wert der Finanzmittel 20 000 EUR
= Saldo 30 000 EUR
- festgestellter Wert der Schulden 400 000 EUR
= Saldo -370 000 EUR
- Sockelbetrag 15 % des festgestellten Werts des (Anteils) Betriebsvermögens (vorbehaltlich Hauptzweck gemäß § 13b Absatz 4 Nummer 5 Satz 4 ErbStG) 0 EUR
= verbleibender Wert der Finanzmittel, mindestens 0 EUR (§ 13b Absatz 4 Nummer 5 Satz 1 ErbStG) 0 EUR
     
II.2 Berechnung der verbleibenden Schulden  
  festgestellter Wert der Schulden 400 000 EUR
- Wert der Schulden, die im Rahmen des Finanzmitteltests verrechnet wurden 30 000 EUR
= verbleibende Schulden 370 000 EUR
     
II.3 Nettowert des Verwaltungsvermögens  
II.3.1 Saldo Verwaltungsvermögen  
  festgestellter Wert des Verwaltungsvermögens (§ 13b Absatz 4 Nummer 1 bis 4 ErbStG) 100 000 EUR
- festgestellter Wert des jungen Verwaltungsvermögens 10 000 EUR
+ verbleibender Wert der Finanzmittel II.1 (§ 13b Absatz 4 Nummer 5 Satz 1 ErbStG) 0 EUR
= Saldo Verwaltungsvermögen 90 000 EUR
     
II.3.2 Berechnung der anteilig verbleibenden Schulden  
 

verbleibende Schulden II.2 x Saldo Verwaltungsvermögen II.3.1

370 000 EUR x 90 000 EUR
   
 

festgestellter Wert des (Anteils) Betriebsvermögens + verbleibende Schulden II.2

1 500 000 EUR + 370 000 EUR
   
     
= anteilig verbleibende Schulden 17 808 EUR
     
II.3.3 Berechnung des Nettowertes des Verwaltungsvermögens  
  Saldo Verwaltungsvermögen II.3.1 90 000 EUR
- anteilig verbleibende Schulden II.3.2 17 808 EUR
= Nettowert des Verwaltungsvermögens 72 192 EUR
     
II.4 Steuerpflichtiger Wert des Verwaltungsvermögens  
II.4.1 Berechnung der Bemessungsgrundlage des unschädlichen Verwaltungsvermögens (§ 13b Absatz 7 ErbStG)  
  festgestellter Wert des (Anteils) Betriebsvermögens 1 500 000 EUR
- Nettowert des Verwaltungsvermögens II.3.3 72 192 EUR
- festgestellter Wert des jungen Verwaltungsvermögens 10 000 EUR
- festgestellter Wert der jungen Finanzmittel 20 000 EUR
= Bemessungsgrundlage für das unschädliche Verwaltungsvermögen 1 397 808 EUR
     
II.4.2 Gekürzter Nettowert des Verwaltungsvermögens  
  Nettowert des Verwaltungsvermögens II.3.3 72 192 EUR
- 10 % x Bemessungsgrundlage für das unschädliche Verwaltungsvermögen II.4.1 139 781 EUR
= gekürzter Nettowert des Verwaltungsvermögens 0 EUR
     
II.4.3 Berechnung des steuerpflichtigen Werts des Verwaltungsvermögens  
  gekürzter Nettowert des Verwaltungsvermögens II.4.2 0 EUR
+ festgestellter Wert des jungen Verwaltungsvermögens 10 000 EUR
+ festgestellter Wert der jungen Finanzmittel 20 000 EUR
= steuerpflichtiger Wert des Verwaltungsvermögens (nicht begünstigtes Vermögen) 30 000 EUR
     
II.5 Begünstigtes Vermögen (§ 13b Absatz 2 Satz 1 ErbStG)  
  festgestellter Wert des (Anteils) Betriebsvermögens 1 500 000 EUR
- steuerpflichtiger Wert des Verwaltungsvermögens II.4.3 30 000 EUR
= begünstigtes Vermögen 1 470 000 EUR
     
III. Berechnung des Vorwegabschlags nach § 13a Absatz 9 ErbStG 1 470 000 EUR
  begünstigtes Vermögen II.5  
x Vorwegabschlag in %, max. 30 % 20 %
= Vorwegabschlag 294 000 EUR
     
IV. Steuerpflichtiges Vermögen  
  begünstigtes Vermögen II.5 1 470 000 EUR
- Vorwegabschlag III 294 000 EUR
= Saldo 1 176 000 EUR
- Verschonungsabschlag 85 % 999 600 EUR
= Saldo 176 400 EUR
- Abzugsbetrag nach § 13a Absatz 2 ErbStG 136 800 EUR
= steuerpflichtiges begünstigtes Vermögen 39 600 EUR
+ steuerpflichtiger Wert des Verwaltungsvermögens II.4.3 (nicht begünstigtes Vermögen...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?