FinMin Baden-Württemberg, Erlaß v. 26.7.1999, 3 - S 3831/3
Seit 1.1.1999 ist der Euro in den EU-Mitgliedstaaten Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal und Spanien als Währung eingeführt Art. 109 j EG-Vertrag i.V. mit der Verordnung [EG] Nr. 974/98 des Rats vom 3.5.1998 zur Einführung des Euro, ABlEG 1998 Nr. L 139 S. 1). Zugleich wurden unwiderrufliche Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen dieser EU-Mitgliedstaaten festgelegt Art. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2866/98 des Rats vom 31. 12.1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen, ABlEG 1998 Nr. L 359 S. 1). Sie betragen:
Belgien |
1 |
EUR = |
40,3399 |
BEF |
Deutschland |
1 |
EUR = |
1,95583 |
DEM |
Finnland |
1 |
EUR = |
5,94573 |
FIM |
Frankreich |
1 |
EUR = |
6,55957 |
FRF |
Irland |
1 |
EUR = |
0,787564 |
IEP |
Italien |
1 |
EUR = |
1936,27 |
ITL |
Luxemburg |
1 |
EUR = |
40,3399 |
LUF |
Niederlande |
1 |
EUR = |
2,20371 |
NLG |
Österreich |
1 |
EUR = |
13,7603 |
ATS |
Portugal |
1 |
EUR = |
200,482 |
PTE |
Spanien |
1 |
EUR = |
166,386 |
ESP |
Zur Umrechnung von Euro-Beträgen in DM ist der Ausgangsbetrag mit dem Umrechnungskurs 1,95583 DM zu multiplizieren, zur Umrechnung von DM-Beträgen in Euro ist der Ausgangsbetrag durch den Umrechnungskurs 1,95583 DM zu dividieren. Sind Geldbeträge einer anderen nationalen Währungseinheit in DM umzurechnen, müssen sie zunächst in einen Euro-Betrag, der auf nicht weniger als drei Dezimalstellen gerundet werden darf, und dann weiter in DM umgerechnet werden. Andere Berechnungsmethoden dürfen nicht verwendet werden, es sei denn, sie führen zu denselben Ergebnissen Art. 4 der Verordnung [EG] Nr. 1103/97 des Rats vom 17.6.1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro, ABlEG 1997 Nr. L 162 S. 1).
Für die nationalen Währungseinheiten der EU-Mitgliedstaaten, die nicht den Euro eingeführt haben (Dänemark, Griechenland, Großbritannien, Schweden), und für nationale Währungseinheiten bestimmter Drittstaaten (Australien, Estland, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, Polen, Schweiz, Slowenien, Tschechien, Ungarn, USA, Zypern) ermittelt die Europäische Zentralbank, Frankfurt, seit Januar 1999 täglich Euro-Referenzkurse. Sie werden im amtlichen Teil des BAnz. veröffentlicht. Geldbeträge in diesen Währungseinheiten müßten nach dem Kurs für den Tag der Entstehung der ErbSt zunächst in einen Euro-Betrag und dann weiter in DM umgerechnet werden (vgl. BFH-Urteil vom 19.3.1991, II R 134/88, BStBl 1991 II S. 521).
Dieser Erlaß ist im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder ergangen.
Normenkette
ErbStG § 12
§ 21