Sächsisches Staatsministerium der Finanzen v. 12.10.1992, 34-S 3830-1/4-41546

Gemäß § 20 Abs. 7 ErbStG ist die Haftung nach § 20 Abs. 6 ErbStG nicht geltend zu machen, wenn der in einem Steuerfall in ein Gebiet außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzen gezahlte oder ausländischen Berechtigten zur Verfügung gestellten Betrag 1.000 DM nicht übersteigt.

Steuerfall i. S. dieser Vorschrift ist nicht der „Erbfall” in seiner Gesamtheit und damit bei mehreren Beteiligten nicht die Gesamtzahl der Erwerbe, sondern der Vermögensfall beim einzelnen Erwerber.

Demnach haften Versicherungsunternehmen und Vermögensverwahrer, die bei einem Erwerber (Steuerschuldner) anfallendes Vermögen in das Ausland zahlen oder ausländischen Berechtigten zur Verfügung stellen, wenn der ausgezahlte oder zur Verfügung gestellte Betrag insgesamt 1.000 DM übersteigt. Maßgebend ist der tatsächlich gezahlte oder zur Verfügung gestellte Betrag im Zeitpunkt der Überweisung oder Verfügungstellung.

Dieser Erlass ergeht in Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.

Ich bitte, die für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzämter entsprechend zu unterrichten.

 

Normenkette

ErbStG § 20 Abs. 7

ErbStG § 20 Abs. 6

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