Wirkungen des Antrags nach § 6 Abs. 2 Satz 2 ErbStG
Der verwitwete Vater V ordnet in seinem Testament an, dass Tochter T befreite Vorerbin sein soll (der gemeine Wert des Nacherbschaftsvermögens beträgt 870.000 EUR). Als Nacherben setzt V seinen Sohn S ein. Der Nacherbfall soll mit dem Tod von T eintreten. 11 Jahre nach dem Tod von V (1.12.2023) verstirbt auch T. Der gemeine Wert des Nacherbschaftsvermögens beträgt zum Zeitpunkt des Todes von T noch 840.000 EUR.
Lösung:
Der Tod des V führt dazu, dass T einen Erwerb von Todes wegen verwirklicht. Nach Abzug des persönlichen Freibetrags i. H. v. 400.000 EUR hat T einen steuerpflichtigen Erwerb i. H. v. 470.000 EUR zu versteuern. Aus diesem ergibt sich bei einem Steuersatz von 15 % eine Erbschaftsteuer i. H. v. 70.500 EUR.
Mit dem Tod der T tritt der Nacherbfall ein. Der Nacherbe S ist zwar zivilrechtlich Erbe des V, erbschaftsteuerlich hat er aber nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ErbStG seinen Erwerb von Vorerbin T stammend zu versteuern. Als Bruder von T ist für S die Steuerklasse II anzuwenden. Der persönliche Freibetrag beläuft sich somit auf 20.000 EUR. Der steuerpflichtige Erwerb von S beträgt demnach 820.000 EUR (gemeiner Wert Nachlass 840.000 abzüglich persönlicher Freibetrag i. H. v. 20.000 EUR). Die Erbschaftsteuer beläuft sich bei einem Steuersatz von 30 % auf 246.000 EUR.
Hier ist es sinnvoll, dass S den Antrag nach § 6 Abs. 2 Satz 2 ErbStG stellt, damit statt dem Verhältnis zur Schwester das Verhältnis zu seinem Vater zugrunde gelegt wird. Denn im Verhältnis zur Schwester kann er nur einen Freibetrag i. H. v. 20.000 EUR beanspruchen, während ihm hinsichtlich des Vaters ein Freibetrag i. H. v. 400.000 EUR zusteht. Weitere Folge des Antrags ist, dass sich für S auch der Steuersatz nach § 19 Abs. 1 ErbStG reduziert (von 30 % auf 15 %).
Damit verringert sich die Erbschaftsteuer für S auf 66.000 EUR (gemeiner Wert Nachlass 840.000 abzüglich persönlicher Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG i. H. v. 400.000 EUR ergibt einen steuerpflichtigen Erwerb i. H. v. 440.000 EUR). Hierauf ist dann der Steuersatz von...