Hat ein Ehegatte vom anderen Ehegatten Zuwendungen erhalten, sind diese bei der Ermittlung der Ausgleichsforderung anzurechnen, sofern sie den Wert von Gelegenheitsgeschenken übersteigen (§ 1380 BGB).
Die Anrechnung geschieht, indem zum einen die Zuwendung dem Zugewinn des Schenkers (Erblassers) hinzugerechnet und gleichzeitig beim anderen Ehegatten vom Zugewinn abgerechnet wird (§ 1380 Abs. 2 BGB). Anschließend wird die Zuwendung von der so berechneten Ausgleichsforderung abgezogen.
Anrechnung von Vorausempfängen
Die Eheleute EM und EF haben bis zum Tod von EM im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt. Das Anfangsvermögen von EM und von EF hat jeweils 100.000 EUR betragen. Das Endvermögen beträgt für EM 500.000 EUR und das für EF 250.000 EUR. EM hat 11 Jahre vor seinem Tod der EF eine Schenkung in Höhe von 60.000 EUR gemacht.
Lösung:
Ehemann EM | Ehefrau EF | ||
---|---|---|---|
Anfangsvermögen | 100.000 EUR | 100.000 EUR | |
Endvermögen | 500.000 EUR | 250.000 EUR | |
jeweiliger Zugewinn der Ehegatten | 400.000 EUR | 150.000 EUR | |
zuzüglich/abzüglich Vorempfang | + 60.000 EUR | ./. 60.000 EUR | |
460.000 EUR | 90.000 EUR | ||
erhöhter Zugewinn des EM | 460.000 EUR | ||
abzüglich verminderter Zugewinn der EF | ./. 90.000 EUR | ||
übersteigender Zugewinn des EM | 370.000 EUR | ||
hiervon 1/2 = Zugewinnausgleichsforderung der EF | 185.000 EUR | ||
abzüglich Vorausempfang | ./. 60.000 EUR | ||
endgültige Zugewinnausgleichsforderung der EF | 125.000 EUR |
Unter Berücksichtigung des Vorausempfangs ergibt sich damit für die Ehefrau EF eine Zugewinnausgleichsforderung in Höhe von 125.000 EUR.
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