Hat ein Ehegatte vom anderen Ehegatten Zuwendungen erhalten, sind diese bei der Ermittlung der Ausgleichsforderung anzurechnen, sofern sie den Wert von Gelegenheitsgeschenken übersteigen (§ 1380 BGB).

Die Anrechnung geschieht, indem zum einen die Zuwendung dem Zugewinn des Schenkers (Erblassers) hinzugerechnet und gleichzeitig beim anderen Ehegatten vom Zugewinn abgerechnet wird (§ 1380 Abs. 2 BGB). Anschließend wird die Zuwendung von der so berechneten Ausgleichsforderung abgezogen.

 
Praxis-Beispiel

Anrechnung von Vorausempfängen

Die Eheleute EM und EF haben bis zum Tod von EM im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt. Das Anfangsvermögen von EM und von EF hat jeweils 100.000 EUR betragen. Das Endvermögen beträgt für EM 500.000 EUR und das für EF 250.000 EUR. EM hat 11 Jahre vor seinem Tod der EF eine Schenkung in Höhe von 60.000 EUR gemacht.

Lösung:

 
  Ehemann EM   Ehefrau EF
Anfangsvermögen 100.000 EUR   100.000 EUR
Endvermögen 500.000 EUR   250.000 EUR
jeweiliger Zugewinn der Ehegatten 400.000 EUR   150.000 EUR
zuzüglich/abzüglich Vorempfang + 60.000 EUR   ./. 60.000 EUR
  460.000 EUR   90.000 EUR
erhöhter Zugewinn des EM   460.000 EUR  
abzüglich verminderter Zugewinn der EF   ./. 90.000 EUR  
übersteigender Zugewinn des EM   370.000 EUR  
hiervon 1/2 = Zugewinnausgleichsforderung der EF   185.000 EUR  
abzüglich Vorausempfang   ./. 60.000 EUR  
endgültige Zugewinnausgleichsforderung der EF   125.000 EUR  

Unter Berücksichtigung des Vorausempfangs ergibt sich damit für die Ehefrau EF eine Zugewinnausgleichsforderung in Höhe von 125.000 EUR.

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