FinMin Bayern, Erlaß v. 9.7.2010, 34 - S 3812 a - 018 - 28 363/10
Nach § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG gehört inländisches Betriebsvermögen oder Betriebsvermögen einer Betriebsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes zum begünstigten Unternehmensvermögen. Wird ein in diesen Staaten ansässiges Einzelunternehmen bzw. werden Anteile an einer in diesen Staaten ansässigen Personengesellschaft übertragen, gehört das Vermögen des Unternehmens bzw. der Gesellschaft, welches einer Betriebsstätte in einem Drittstaat dient, nicht zum begünstigten Vermögen. Befindet sich im Vermögen des Unternehmens bzw. der Gesellschaft eine atypisch stille Beteiligung, ist zu prüfen, inwieweit das Vermögen der atypisch stillen Gesellschaft einer Betriebsstätte in einem Drittstaat dient. Durch die atypisch stille Beteiligung wird zwischen dem Inhaber des Handelsgewerbes (§ 230 HGB) und den atypisch stillen Beteiligten steuerrechtlich eine Mitunternehmerschaft begründet. Es handelt sich somit um eine Beteiligung an einer Personengesellschaft. Hinsichtlich der Zuordnung des Vermögens der atypisch stillen Gesellschaft zu einzelnen Betriebsstätten ist allein auf die Tätigkeit des Inhabers des Handelsgewerbes abzustellen. Dies gilt unabhängig von dessen Sitz oder dem Ort seiner Geschäftsleitung.
Dient das Vermögen der atypisch stillen Gesellschaft ganz oder teilweise einer Betriebsstätte im Drittland, gehört die vom übertragenen Unternehmen bzw. von der Gesellschaft, deren Anteile übertragen werden, gehaltene atypisch stille Beteiligung ganz oder teilweise nicht zum begünstigten Vermögen i.S. von § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG.
Gehört die atypische Beteiligung ganz oder teilweise nicht zum begünstigten Vermögen, sind die von der atypisch stillen Gesellschaft bzw. dem Inhaber des Handelsgewerbes gezahlten Löhne und Gehälter unabhängig von der Beteiligungshöhe bei der Lohnsummenregelung des § 13a Abs. 1 Sätze 2 bis 5 i.V.m. Abs. 4 ErbStG nicht einzubeziehen, soweit sie auf Beschäftigte von nicht begünstigten Betriebsstätten in Drittländern entfallen.
Nach § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG gehören Anteile an Kapitalgesellschaften, deren Sitz oder Geschäftsleitung sich im Inland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes befindet, bei Erreichen der Mindestbeteiligungsquote zum begünstigten Unternehmensvermögen. Anders als bei Personenunternehmen erfolgt bei Anteilen an Kapitalgesellschaften keine Prüfung, ob Vermögen der Gesellschaft einer Betriebsstätte in einem Drittstaat dient. Hält die Kapitalgesellschaft, deren Anteile übertragen werden, eine atypisch stille Beteiligung, ist auch diese Beteiligung unabhängig vom Ort der tatsächlichen Tätigkeit des Inhabers des Handelsgewerbes Teil des nach § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG begünstigten Vermögens.
Die von der atypisch stillen Gesellschaft bzw. dem Inhaber des Handelsgewerbes gezahlten Löhne und Gehälter sind somit bei Erfüllung der Beteiligungsquote des § 13a Abs. 4 Satz 5 ErbStG durch die Kapitalgesellschaft auch insoweit bei der Lohnsummenregelung des § 13a Abs. 1 Sätze 2 bis 5 i.V.m. Abs. 4 ErbStG zu berücksichtigen, als es sich um Beschäftigte in Drittstaaten handelt.
Der Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.
Normenkette
ErbStG § 13a
ErbStG § 13b Abs. 1