(1) 1Als gemeiner Wert ist der Betrag anzusetzen, den ein Käufer für den Erwerb eines Anteils aufwenden würde. 2Bei der Bemessung des Kaufpreises wird ein Käufer im allgemeinen neben dem Vermögenswert auch die Ertragsaussichten berücksichtigen. 3Die Ertragsaussichten beurteilt er weniger nach der Verzinsung des Nennkapitals der Gesellschaft als vielmehr nach der Rendite des Kapitals, das er zum Erwerb des Anteils aufwenden muß. 4Er wird deshalb die auf den Anteil entfallenden Erträge der Gesellschaft mit den Zinsen vergleichen, die das von ihm aufzuwendende Kapital, falls er es in anderer Weise anlegt, erbringen würde. 5Im allgemeinen wird er nur insoweit bereit sein, einen über dem Vermögenswert liegenden Kaufpreis zu bezahlen, als in einem übersehbaren Zeitraum die Erträge des Anteils den Betrag dieser Zinsen übersteigen. 6Er wird entsprechend weniger bezahlen, wenn die Erträge des Anteils unter diesem Betrag liegen. 7Es kann davon ausgegangen werden, daß ein Käufer, der sein Kapital in anderer Weise angelegt hätte, nach den wirtschaftlichen Verhältnissen vom Besteuerungszeitpunkt mit einer langfristigen Verzinsung von etwa 9 v.H. rechnen konnte. 8Bei den anschließenden Berechnungen ist von einem Zinssatz von 9 v.H. auszugehen. 9Als noch übersehbar ist ein Zeitraum von fünf Jahren anzunehmen.
(2) 1Der gesuchte, in einem Hundertsatz ausgedrückte gemeine Wert eines Anteils (X) ergibt sich demnach aus dem Vermögenswert des Anteils (V), erhöht oder gemindert um den Unterschiedsbetrag zwischen dem Ertragshundertsatz des Anteils, berechnet auf fünf gedachte Jahre (5 E), und der Verzinsung des aufzuwendenden Kapitals, ebenfalls berechnet auf fünf gedachte Jahre. 2Da die Höhe des aufzuwendenden Kapitals gleich dem gesuchten gemeinen Wert ist, ist dieser letztere Hundertsatz mit
in die Rechnung einzusetzen. 3Insgesamt ergibt sich folgende Gleichung:
X = V + 5 |
( E - |
9 X |
) |
100 |
4Die Auflösung der Gleichung ergibt:
5Der Hundertsatz von 68,97 wird zur Vereinfachung auf 68 abgerundet. 6Als gemeiner Wert sind also 68 v.H. der Summe aus Vermögenswert und fünffachem Ertragshundertsatz anzusetzen. 7Der den gemeinen Wert ausdrückende Vomhundertsatz ist auf einen vollen Punkt nach unten abzurunden.
(3) 1Besondere Umstände, die in den bisherigen Berechnungen nicht hinreichend zum Ausdruck gekommen sind, können durch Zu- und Abschläge zu dem Vomhundertsatz nach Absatz 2 berücksichtigt werden. 2Ein Abschlag ist z.B. bei den Gesellschaften geboten, bei denen nachhaltig unverhältnismäßig geringe Erträge einem großen Vermögen gegenüberstehen. 3Bei der Entscheidung, ob unverhältnismäßig geringe Erträge vorliegen, sind die Erträge aus Beteiligungen mit zu berücksichtigen, denn die Höhe der Verzinsung richtet sich nach der nachhaltigen Verzinsung des eingesetzten Gesamtkapitals. 4Unverhältnismäßig geringe Erträge werden unterstellt, wenn die Rendite, d.h. das Verhältnis von Ertragshundertsatz zu Vermögenswert, weniger als 4,5 v.H. ausmacht. 5In diesem Fall beträgt der Abschlag jeweils 3 v.H. des gemeinen Werts vor Abschlag für eine Renditenminderung von 0,45 v.H. 6Hiernach ergeben sich folgende Abschläge:
bei einer Rendite |
Abschlag in v.H. |
unter 4,50 v.H. bis 4,05 v.H. |
3 |
|
unter 4,05 v.H. bis 3,60 v.H. |
6 |
|
unter 3,60 v.H. bis 3,15 v.H. |
9 |
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unter 3,15 v.H. bis 2,70 v.H. |
12 |
|
unter 2,70 v.H. bis 2,25 v.H. |
15 |
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unter 2,25 v.H. bis 1,80 v.H. |
18 |
|
unter 1,80 v.H. bis 1,35 v.H. |
21 |
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unter 1,35 v.H. bis 0,90 v.H. |
24 |
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unter 0,90 v.H. bis 0,45 v.H. |
27 |
|
unter 0,45 v.H. |
30 |
|
7Demgemäß ergibt sich bei einem Ertragshundertsatz von 0 v.H. ein gemeiner Wert von 47,6 v.H. des Vermögenswerts, abgerundet auf einen vollen Punkt nach unten.
(4) 1Die schwere Verkäuflichkeit der Anteile und die Zusammenfassung aller oder mehrerer Anteile in einer Hand begründen nicht ohne weiteres einen Abschlag oder einen Zuschlag.2Umstände, die auf den persönlichen Verhältnissen der Gesellschafter beruhen, müssen bei der Wertermittlung außer Betracht bleiben. 3Bei der Bewertung der Anteile einer Familien-GmbH, bei der sich die nahe verwandten Anteilseigner gegenseitige Beschränkungen bei Veräußerung und Vererbung der Anteile auferlegt haben, kommt wegen dieser Beschränkungen kein Abschlag in Betracht. 4Sind am Besteuerungszeitpunkt außer Gründungsgesellschaftern auch andere Anteilseigner an der Gesellschaft beteiligt, kommt ein Abschlag bei den Anteilen der später eingetretenen Gesellschafter in Betracht. 5Für die Bewertung der Anteile der Gründungsgesellschafter gilt dies dann, wenn die Gesellschafter einzeln oder gemeinsam die für eine Änderung des Gesellschaftsvertrags erforderliche Mehrheit nicht haben. 6Ob die Verfügungsbeschränkung in diesen Fällen eine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung darstellt, ist gesondert zu prüfen. 7Ein Abschlag ist nicht gerechtfertigt, wenn Verkäufe zwar nicht an Außenstehende, jedoch an Gesellschafter und an die Gesellschaft mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung zulässig sind. 8Ein Sonderabschlag ...