1Erfindungen und Urheberrechte, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören, sind mit dem gemeinen Wert anzusetzen. 2Dieser wird, wenn sie in Lizenz vergeben oder in sonstiger Weise gegen Entgelt einem Dritten zur Ausnutzung überlassen sind, soweit keine anderen geeigneten Unterlagen vorhanden sind, in der Weise ermittelt, daß der Anspruch auf die in wiederkehrenden Zahlungen bestehende Gegenleistung kapitalisiert wird. 3Dabei ist vom Reinertrag auszugehen. 4Die Verwertungsaussichten eines Patents, Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts können sich im Einzelfall stark unterscheiden. 5Im allgemeinen kann von einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von 8 Jahren ausgegangen werden. 6Der Kapitalisierung ist der marktübliche Zinssatz zugrunde zu legen. 7Dieser ist wegen der verschiedenen bei der Bewertung dieser immateriellen Wirtschaftsgüter zu berücksichtigenden Unsicherheitsfaktoren um einen Risikozuschlag zu erhöhen. 8Im allgemeinen ist es nicht zu beanstanden, wenn von einem Marktzins von 8 v.H. und einem Risikozuschlag von 50 v.H. ausgegangen wird, so daß der Kapitalisierungszinsfuß 12 v.H. beträgt. 9Die dem Abzinsungssatz von 12 v.H. entsprechenden, auf den Jahreswert anzuwendenden Vervielfacher betragen im Besteuerungszeitpunkt bei einer

Laufzeit in Jahren Vervielfacher Laufzeit in Jahren Vervielfacher
1 0,89 11 5,94
2 1,69 12 6,19
3 2,40 13 6,42
4 3,04 14 6,63
5 3,60 15 6,81
6 4,11 16 6,97
7 4,56 17 7,12
8 4,97 18 7,25
9 5,33 19 7,37
10 5,65 20 7,47.

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