(1) 1Bei der Anteilsbewertung kommt es auf den voraussichtlichen künftigen Jahresertrag an. 2Für die Schätzung dieses Jahresertrags bietet der in der Vergangenheit tatsächlich erzielte gewichtete Durchschnittsertrag (→ Absatz 3) eine wichtige Beurteilungsgrundlage. 3Er ist möglichst aus den Betriebsergebnissen der letzten drei vor dem Besteuerungszeitpunkt abgelaufenen Wirtschaftsjahre herzuleiten. 4Auszugehen ist dabei vom jeweiligen zu versteuernden Einkommen nach §§ 7 und 8 KStG. 5Das sich ergebende Einkommen ist noch wie folgt zu korrigieren:

 

1.

Hinzuzurechnen sind

 

a)

Sonderabschreibungen oder erhöhte Absetzungen, Bewertungsabschläge, Zuführungen zu steuerfreien Rücklagen sowie Teilwertabschreibungen. 2Es sind nur die normalen Absetzungen für Abnutzung zu berücksichtigen. 3Diese sind nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und der gesamten Nutzungsdauer zu bemessen. 4Die normalen Absetzungen für Abnutzung sind auch dann anzusetzen, wenn für die Absetzungen in der Steuerbilanz vom Restwert auszugehen ist, der nach Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen oder erhöhten Absetzungen verblieben ist;

 

b)

Absetzungen auf den Geschäfts- oder Firmenwert oder auf firmenwertähnliche Wirtschaftsgüter;

 

c)

ein Verlustabzug (Verlustrücktrag oder Verlustvortrag), auch wenn er in einem Jahr außerhalb des für die Ermittlung des Durchschnittsertrags maßgebenden Zeitraums entstanden ist;

 

d)

einmalige Veräußerungsverluste;

 

e)

steuerfreie Vermögensmehrungen;

 

f)

Investitionszulagen, soweit in Zukunft mit weiteren zulagebegünstigten Investitionen in gleichem Umfang gerechnet werden kann.

 

2.

Abzuziehen sind

 

a)

einmalige Veräußerungsgewinne sowie gewinnerhöhende Auflösungsbeträge steuerfreier Rücklagen;

 

b)

die nichtabziehbaren Ausgaben - einschließlich des Solidaritätszuschlags - mit Ausnahme der Körperschaftsteuer. 2Aufsichtsratsvergütungen sind zur Hälfte abzuziehen;

 

c)

die Tarifbelastung (§ 23 Abs. 1 KStG) auf die nichtabziehbaren Ausgaben im Sinne des Buchstaben b. 2Die Höhe der Tarifbelastung bestimmt sich nach der Gleichung

Steuersatz in v.H. x 100 v.H.
100 - Steuersatz in v.H.

6Die einzelnen Betriebsergebnisse sind gesondert zu berechnen.

 

(2) 1Von dem Betriebsergebnis nach Absatz 1 kann ein Abschlag bis zu 30 v.H. bei Kapitalgesellschaften gemacht werden, bei denen ohne Einsatz eines größeren Betriebskapitals der Ertrag ausschließlich und unmittelbar von der persönlichen Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers abhängig ist, ohne daß dies bereits durch ein entsprechendes Entgelt abgegolten wird. 2In Betracht kommen die Gesellschaften von Angehörigen freier Berufe, z.B. Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, sowie bestimmter selbständiger Gewerbetreibender, z.B. Handelsvertreter, Makler oder Unternehmensberater. 3Dagegen ist einer handwerklich tätigen GmbH, die unter Einsatz eines nicht unwesentlichen Betriebskapitals eine Anzahl qualifizierter Arbeitskräfte beschäftigt, kein Abschlag zu gewähren.

 

(3) 1Die gegebenenfalls um einen Abschlag nach Absatz 2 gekürzten Betriebsergebnisse sind für die weiteren Berechnungen wie folgt zu gewichten:

  • das Betriebsergebnis des letzten Wirtschaftsjahrs vor dem Besteuerungszeitpunkt ist mit dem Faktor 3,
  • das Betriebsergebnis des vorletzten Wirtschaftsjahrs vor dem Besteuerungszeitpunkt ist mit dem Faktor 2 und
  • das Betriebsergebnis des vorvorletzten Wirtschaftsjahrs vor dem Besteuerungszeitpunkt ist mit dem Faktor 1

zu multiplizieren. 2Die Summe der vervielfachten Betriebsergebnisse ist durch 6 zu dividieren und ergibt den Durchschnittsertrag. 3Das Ergebnis stellt den Jahresertrag dar.

 

(4) 1Der Jahresertrag ist mit dem Nennkapital der Gesellschaft (→ R 97 Abs. 2) zu vergleichen. 2Der sich ergebende Hundertsatz stellt den Ertragshundertsatz der Kapitalgesellschaft dar; er ist den weiteren Berechnungen zugrunde zu legen. 3Ergibt sich aus den Betriebsergebnissen ein negativer Durchschnittsertrag, ist von 0 v.H. als Ertragshundertsatz auszugehen. 4Eine weitere Herabsetzung des auf der Grundlage eines Ertragshundertsatzes von 0 v.H. ermittelten gemeinen Werts kommt nur in Betracht, wenn die am Stichtag vorhandenen objektiven Verhältnisse auf einen baldigen Zusammenbruch des Unternehmens hindeuten.

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