(1) 1Der Freibetrag oder Freibetragsanteil und der verminderte Wertansatz fallen mit Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit innerhalb von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt der Steuerentstehung (Behaltenszeit) gegen eine der Behaltensregelungen (§ 13a Abs. 5 ErbStG) verstoßen wird. 2Die Behaltenszeit ist für jeden Erwerber gesondert zu prüfen. 3Der Steuerbescheid ist nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern (Nachversteuerung). 4Der Steuerpflichtige ist im Steuerbescheid darauf hinzuweisen, dass Verstöße gegen die Behaltensregelungen nach § 153 Abs. 2 AO anzeigepflichtig sind. 5Die Finanzämter haben die Einhaltung der Behaltensregelungen in geeigneter Form zu überwachen.

 

(2) 1Ein Verstoß gegen die Behaltensregelungen liegt nicht vor, wenn begünstigtes Vermögen

 

1.

im Weg der Schenkung unter Lebenden weiter übertragen wird. 2Geschieht dies durch gemischte Schenkung oder Schenkung unter Leistungsauflage, gilt dies nur hinsichtlich des unentgeltlichen Teils der Zuwendung. 3Der entgeltliche Teil der Zuwendung stellt einen Verstoß gegen die Behaltensregelungen dar;

 

2.

im Rahmen der Erbauseinandersetzung auf einen oder mehrere Miterben übertragen wird, auch wenn dabei zum Wertausgleich eine Abfindung gezahlt wird;

 

3.

aufgrund der Erfüllung von Weitergabeverpflichtungen im Sinne des § 13a Abs. 3 ErbStG übertragen wird (→ R 61);

 

4.

als Abfindung nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG übertragen wird.

2Die Erfüllung anderer schuldrechtlicher Ansprüche, z.B. aufgrund eines Geldvermächtnisses, Pflichtteils- oder Zugewinnausgleichsanspruchs, durch Hingabe begünstigten Vermögens gegen Erlöschen der entsprechenden Erbfallschulden stellt dagegen ein schädliches Verfügen dar.

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