Nießbrauchs- und andere Nutzungsrechte, die sich auf den Grundstückswert ausgewirkt haben

Ist nach § 145 Abs. 3 Satz 3 und § 146 Abs. 7 BewG ein nachgewiesener gemeiner Wert, der aufgrund von Grundstücksbelastungen durch Nutzungsrechte, wie z.B. Nießbrauch oder Wohnrecht, gemindert wurde, als Grundstückswert festgestellt worden (H 17 (3) "Berücksichtigung von Nießbrauchs- und anderen Nutzungsrechten, die sich auf den Grundstückswert ausgewirkt haben"), hat das Lagefinanzamt das für die Festsetzung der Erbschaft-/Schenkungsteuer zuständigen Finanzamt (ErbSt-FA) hierauf hinzuweisen.

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