Gemischte Schenkung/Schenkung unter Leistungsauflage
→ H 68 (3)
Schenkung unter Duldungsauflage
→ R 17 (7); H 17 (7)
Verzicht auf die Steuerbefreiung nach § 13a ErbStG
→ R 68
Wirtschaftlicher Zusammenhang von Schulden und Lasten mit Vermögensgegenständen
Ein wirtschaftlicher Zusammenhang von Schulden (Lasten) mit Vermögensgegenständen im Sinne des § 10 Abs. 6 ErbStG setzt voraus, dass die Entstehung der Schuld ursächlich und unmittelbar auf Vorgängen beruht, die diesen Vermögensgegenstand betreffen (BFH vom 21.7.1972, BStBl 1973 II S. 3, vom 28.1.1972, BStBl 1972 II S. 416) und die Schuld den Vermögensgegenstand wirtschaftlich belastet (BFH vom 21.7.1972, BStBl 1973 II S. 3, und vom 19.5.1967, BStBl 1967 III S. 596). Bei der Belastung eines Grundstücks muss die Schuldaufnahme dem Erwerb (z.B. Belegung des Restkaufpreises durch Aufnahme einer Hypothek), der Herstellung, der Erhaltung oder Verbesserung des belasteten Grundstücks gedient haben (BFH vom 28.9.1962, BStBl 1962 III S. 535). Die hypothekarische Sicherung der Schuld an einem Grundstück reicht deshalb für sich allein noch nicht aus, um den wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Grundstück herbeizuführen (BFH vom 28.9.1962, BStBl 1962 III S. 535). Der wirtschaftliche Zusammenhang mit dem Vermögensgegenstand muss beim Erbfall bereits bestanden haben; er wird durch die Gesamtrechtsnachfolge nicht herbeigeführt, wenn er beim Erblasser nicht bestanden hat (BFH vom 28.9.1962, BStBl 1962 III S. 535). Ein wirtschaftlicher Zusammenhang ist auch gegeben, wenn die Schuld oder Last erst mit dem Erwerb (z.B. Duldungsauflage) begründet wird. Entsprechendes gilt für die Schuld zur Leistung des Pflichtteils, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Erbschaft, durch deren Anfall der Pflichtteilsanspruch ausgelöst wird, steht (BFH vom 21.7.1972, BStBl 1973 II S. 3).
Beispiel zur Pflichtteilskürzung:
Alleinerbin des Erblassers E ist seine Tochter T; Sohn S macht den Pflichtteil in Höhe von 1.800.000 EUR geltend. Der Nachlass besteht aus folgendem Vermögen (Steuerwert):
Anteile an einer GmbH (E war zu 50 v.H. beteiligt) |
3.000.000 EUR |
Grundbesitz |
+ 2.000.000 EUR |
Bankguthaben |
+ 1.000.000 EUR |
Wert der Nachlassgegenstände |
6.000.000 EUR |
Schuld auf Beteiligung |
600.000 EUR |
Schuld auf Grundbesitz |
+ 400.000 EUR |
Einkommensteuerschulden |
+ 200.000 EUR |
Summe der Erblasserschulden |
1.200.000 EUR |
Nettowert des Nachlasses |
4.800.000 EUR |
Abzug der unmittelbar zuzuordnenden Schulden
Nettowert des § 13a-begünstigten Vermögens |
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3.000.000 EUR – 600.000 EUR |
2.400.000 EUR |
Nettowert des anderen Vermögens |
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3.000.000 EUR – 400.000 EUR |
+ 2.600.000 EUR |
Summe |
5.000.000 EUR |
Abzug der nicht unmittelbar zuzuordnenden Einkommensteuerschulden
Dem § 13a-begünstigten Vermögen sind zuzurechnen: |
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200.000 EUR × 2.400.000 EUR/5.000.000 EUR = 96.000 EUR |
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Bereinigter Nettowert 2.400.000 EUR - 96.000 EUR = |
2.304.000 EUR |
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Dem anderen Vermögen sind zuzurechnen: |
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200.000 EUR × 2.600.000 EUR/5.000.000 EUR = 104.000 EUR |
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Bereinigter Nettowert 2.600.000 EUR - 104.000 EUR = |
2.496.000 EUR |
Aufteilung des Pflichtteilsanspruchs
Der Pflichtteilsanspruch von 1.800.000 EUR entfällt auf das § 13a-begünstigte Vermögen mit |
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1.800.000 EUR × 2.304.000 EUR/4.800.000 EUR = |
864.000 EUR |
das andere Vermögen mit |
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1.800.000 EUR × 2.496.000 EUR/4.800.000 EUR = |
936.000 EUR |
Kürzung des anteiligen Pflichtteilsanspruchs
Der wirtschaftlich dem § 13a-begünstigten Vermögen zuzurechnende Teilbetrag ist nach § 10 Abs 6 Satz 5 ErbStG zu kürzen. |
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Vermögen vor Anwendung des § 13a ErbStG |
3.000.000 EUR |
Freibetrag |
./. 256.000 EUR |
verbleiben |
2.744.000 EUR |
Bewertungsabschlag 40 v.H. |
./. 1.097.600 EUR |
Vermögen nach Anwendung des § 13a ErbStG |
1.646.400 EUR |
Abzugsfähiger Teilbetrag des Pflichtteilsanspruchs |
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864.000 EUR × 1.646.400 EUR/3.000.000 EUR = |
474.164 EUR |
Der wirtschaftlich dem anderen Vermögen zuzurechnende |
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Teilbetrag ist ungekürzt abzugsfähig |
+ 936.000 EUR |
Insgesamt abzugsfähiger Pflichtteilsanspruch |
1.410.164 EUR |