H 51 (1)
Einräumung obligatorischer Nutzungsrechte an begünstigtem Vermögen
Ein erworbenes Nutzungsrecht an Betriebsvermögen stellt selbst kein Betriebsvermögen dar. Was Erwerbsgegenstand ist, bestimmt sich nicht nach §§ 13a, 19a ErbStG, sondern nach §§ 3, 7 ErbStG. Dabei sind nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zivilrechtliche Grundsätze anzuwenden; eine wirtschaftliche oder ertragsteuerliche Betrachtungsweise scheidet insoweit regelmäßig aus. Wenn Erwerbsgegenstand zivilrechtlich ein Nutzungsrecht ist, kann er deshalb nicht als (begünstigtes) Betriebsvermögen qualifiziert werden.
Schenkung von Betriebsvermögen unter freiem Widerrufsvorbehalt
Wird eine Beteiligung an einer Personengesellschaft unter freiem Widerrufsvorbehalt geschenkt, wird nach den Grundsätzen des Ertragsteuerrechts der Beschenkte wegen des Widerrufsvorbehalts nicht Mitunternehmer der Personengesellschaft (→ BFH vom 16.5.1989, BStBl II S. 877). Der Beschenkte erwirbt kein Betriebsvermögen, so dass § 13a ErbStG nicht anwendbar ist. Schenkungsteuerrechtlich ist trotz des Widerrufsvorbehalts eine freigebige Zuwendung als ausgeführt anzusehen (→ BFH vom 13.9.1989, BStBl II S. 1034). Gegenstand der Zuwendung ist ein Gesellschaftsanteil an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft (→ § 10 Abs. 1 Satz 3 ErbStG). Entsprechendes gilt, wenn eine Beteiligung an einer Personengesellschaft geschenkt wird, an der sich der Schenker den Nießbrauch vorbehält, und sofern der Bedachte dabei nicht Mitunternehmer der Personengesellschaft wird (→ BFH vom 1.3.1994, BStBl 1995 II S. 241 mwN).
H 51 (2)
Beteiligung Dritter an einem betrieblich genutzten Grundstück
A ist Gesellschafter einer KG. Sein Sonderbetriebsvermögen enthält ein Betriebsgrundstück. Aufgrund testamentarischer Anordnung erwirbt B die KG-Beteiligung durch Vorausvermächtnis. Das Grundstück erben B und C zu gleichen Teilen.
Das Grundstück ist bei Erwerber B kein Betriebsgrundstück und damit kein begünstigtes Vermögen, weil es nicht in seinem alleinigen Eigentum steht und Miteigentümer C nicht Betriebsinhaber ist.
Miteigentum des nichtunternehmerischen Ehegatten
→ R 117 Abs. 2
H 51 (3)
Zurückbehalten wesentlicher Betriebsgrundlagen
Überträgt ein Schenker durch Schenkung unter Lebenden sein Einzelunternehmen, behält aber das Grundstück, auf dem der Betrieb ausgeübt wurde und weiter ausgeübt wird, zurück bei gleichzeitiger Verpachtung an den Beschenkten, ist dessen Erwerb nicht begünstigt, weil er das Betriebsvermögen nicht "beim Erwerb eines ganzen Gewerbebetriebs oder Teilbetriebs" erworben hat.