Hervorzuheben sind sowohl die Aufhebungs- als auch die Bindungswirkung des Erbvertrags. Hierzu gleich im Folgenden mehr.
Um sicherzustellen, dass der Erbvertrag die gewünschten Wirkungen im Todesfalle auch entfalten kann, sollte der Erblasser nicht vergessen eine Rechtswahl zu treffen. Für alle Todesfälle nach dem 17.8.2015 gilt die Europäische Erbrechtsverordnung, nach der grundsätzlich das Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes entscheidend ist. Wer also nach Errichtung des Erbvertrages Deutschland dauerhaft verlässt, kann ohne Rechtswahl eine böse Überraschung erleben.
3.1 Aufhebungswirkung des Erbvertrags
Der Erbvertrag hebt frühere letztwillige Verfügungen des Erblassers auf, soweit sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würden (§ 2289 Abs. 1 Satz 1 BGB). Ein Erbvertrag zwischen denselben Vertragsparteien wird insofern hinsichtlich der Abweichungen zum ersten Vertrag auch ohne ausdrückliche Erklärung als einverständliche Vertragsaufhebung i. S. d. § 2290 Abs. 1 BGB gewertet.
Ob eine vor dem Erbvertrag getroffene letztwillige Verfügung wieder auflebt, wenn die erbvertragsmäßige Verfügung gegenstandslos oder vernichtet wird, war lange Zeit umstritten. Teils wurde die Ansicht vertreten, dass es für die Unwirksamkeit einer früheren letztwilligen Verfügung maßgeblich darauf ankomme, dass eine abweichende spätere Verfügung gültig errichtet werde, auch wenn diese später wieder wirkungslos werde. Andere Autoren gingen davon aus, dass die frühere letztwillige Verfügung nur dann endgültig aufgehoben sei und nicht wieder aufleben könne, wenn sie im Erbvertrag ausdrücklich oder stillschweigend widerrufen worden sei. Der BGH hat diese Frage im Sinne der letztgenannten Meinung entschieden. Ungeachtet dessen empfiehlt sich eine unmissverständliche Regelung im Erbvertrag, ob bzw. inwieweit etwaige frühere letztwillige Verfügungen endgültig widerrufen werden.
Formulierungsbeispiel:
Widerruf etwaiger früherer Verfügungen von Todes wegen im Erbvertrag
Wir sind beide weder durch ein gemeinschaftliches Testament noch durch einen Erbvertrag an der gemeinschaftlichen Verfügung über unseren dereinstigen Nachlass gehindert, auch nicht gegenüber dritten Personen. Auch einseitig hat bisher keiner von uns beiden ein Testament errichtet. Rein vorsorglich heben wir hiermit alle von uns beiden allein oder gemeinsam errichteten früheren Verfügungen von Todes wegen auf. Unser letzter Wille soll sich ausschließlich nach dem heutigen Erbvertrag richten.
Oder:
Wir widerrufen hiermit unsere früheren Verfügungen von Todes wegen, etwaige vertragsmäßig getroffene Verfügungen von Todes wegen und heben diese hiermit auf. Dies soll auch für den Fall gelten, dass dieser Erbvertrag – aus welchem Grund auch immer – seine Wirksamkeit bzw. Bindungswirkung verliert.
3.2 Erbeinsetzung, Vermächtnis und Auflage im Erbvertrag
Mit erbvertraglich bindender Wirkung können nur Erben eingesetzt sowie Vermächtnisse und Auflagen angeordnet sowie das anzuwendende Erbrecht gewählt werden (vgl. § 1941 Abs. 1, § 2278 Abs. 2 BGB). Von der ursprünglich im Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vorgesehenen Erweiterung dieses Katalogs auf Anordnungen gem. §§ 2050, 2053 und 2315 BGB hat der Gesetzgeber mit guten Gründen schließlich wieder abgesehen.
Formulierungsbeispiel:
Einseitige Erbeinsetzung mit Auflage
(…) erschienen heute in den Amtsräumen in ...
1. Frau ..., geborene ..., geboren am ... in ..., wohnhaft in ..., ..., und deren Tochter
2. Frau ..., geborene ..., geboren am ... in , wohnhaft ebendort.
Die Erschienenen sind der Notarin von Person bekannt.
Die Notarin fragte, ob sie in der vorliegenden An...