Vermächtnis und Erbeinsetzung
I. Erbvertraglich bindende Verfügungen |
Folgende Vermächtnisse nehmen wir hiermit gegenseitig und erbvertraglich bindend, also einseitig nicht widerruflich, an:
1. Vermächtnisse des Beteiligten zu 1)
Ich, ..., beschwere meine Erben mit folgenden Vermächtnissen:
Die Beteiligte zu 2) erhält für den Fall, dass ich, ..., der Erstversterbende sein sollte,
a) vermächtnisweise an dem vorstehend unter (…) näher bezeichneten Wohneigentum unentgeltlich und für die Dauer ihres Lebens ab meinem Ableben das dingliche Wohnungsrecht, bestehend in dem Recht der Benützung sämtlicher Räume unter Ausschluss des Eigentümers. Die Kosten für die Beheizung, die Strom- und Wasserversorgung sowie die sonstigen Wohnnebenkosten hat die Berechtigte zu tragen. Das Vermächtnis entfällt mit dem Wegfall der Berechtigten. Das Wohnungsrecht ist auf Verlangen der Berechtigten und auf Kosten des Nachlasses im Grundbuch an nächstoffener Rangstelle einzutragen.
b) vermächtnisweise sämtliche Gegenstände der Wohnungseinrichtung des vorstehend unter (…) näher bezeichneten Wohneigentums, die in meinem Allein- oder Miteigentum stehen. Das Vermächtnis entfällt mit Wegfall der Berechtigten.
2. Vermächtnis der Beteiligten zu 2)
Ich, ..., beschwere meine Erben mit folgendem Vermächtnis:
Der Beteiligte zu 1) erhält für den Fall, dass ich, ..., die Erstversterbende sein sollte, vermächtnisweise sämtliche Gegenstände der Wohnungseinrichtung in dem vorstehend unter (…) näher bezeichneten Wohneigentum, die in meinem Allein- oder Miteigentum stehen. Das Vermächtnis entfällt mit Wegfall des Berechtigten.
3. Sonstiges
Die Vermächtnisse sind unverzüglich nach dem Tod zu erfüllen. Sie entfallen ersatzlos, wenn sich der zugewandte Gegenstand nicht mehr im Nachlass befindet.
Die Kosten und Steuern der Vermächtniserfüllung trägt der Vermächtnisnehmer, sofern vorstehend nichts Abweichendes festgelegt wurde.
II. Einseitige Verfügungen |
1. Verfügung des Beteiligten zu 1)
Ich, ..., berufe – einseitig jederzeit frei widerruflich – meine Kinder A und B jeweils...