Des Weiteren ist ein Rücktrittsvorbehalt regelmäßig auch bei Erbverträgen unter Ehegatten und noch nach altem Recht eingetragenen Lebenspartnern[1] sinnvoll, insbesondere wenn diese bei Vertragsschluss noch jünger sind und mit einer deutlichen Veränderung ihrer Vermögensverhältnisse in der Zukunft zu rechnen ist.[2] Scheitert die Ehe/eingetragene Lebenspartnerschaft, so sind die Beteiligten in der Regel daran interessiert die Erbenstellung des anderen Partners bereits in der dem Scheidungs- bzw. Aufhebungsverfahren vorausgehenden Trennungszeit zu beseitigen.[3]§ 2077 BGB hilft insofern nicht weiter als diese Vorschrift die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags voraussetzt und daher nur zum Tragen kommt, wenn der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat.

 

Formulierungsbeispiel:

Rücktrittsvorbehalt bei Ehegattenerbverträgen

 
IV. Erbvertragliche Bindungswirkung/Rücktrittsrecht

(...) Uns ist bekannt, dass wir diesen Erbvertrag, soweit diese Bindungswirkung reicht und vorbehaltlich des nachstehend geregelten Rücktrittsrechts, nur gemeinsam ändern oder aufheben können.

Die weiteren in dieser Urkunde enthaltenen letztwilligen Verfügungen, das heißt die Regelung der Erbfolge nach dem Längstlebenden, unterfallen nicht der erbvertraglichen Bindungswirkung und sollen nur testamentarisch wirken. Diese Verfügungen können demnach von einem jeden von uns jederzeit auch einseitig durch Testament widerrufen werden.

Ein jeder von uns behält sich das Recht vor, von diesem Erbvertrag zurückzutreten, falls die Ehepartner im Sinne des § 1567 Abs. 1 BGB auf Dauer getrennt leben. Der Rücktritt bedarf der notariellen Beurkundung. Mit Zugang der Rücktrittserklärung beim anderen Teil wird dieser Erbvertrag seinem gesamten Inhalt nach unwirksam.

Die Anknüpfung an familienrechtliche Tatbestände, wie etwa das Vorliegen von Scheidungsvoraussetzungen oder Vermögensauseinandersetzungen, erscheint aufgrund der hieraus folgenden Beweisfragen wenig praktikabel, sodass das Rücktrittsrecht vorbehaltlos eingeräumt werden sollte. Eine Verknüpfung von Erbvertragsrecht und einer Vermögensauseinandersetzung würde im Hinblick auf §§ 2293 und 2271 BGB nicht den gesetzlichen Zwecken entsprechen.

[1] Die Umschreibung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe ist fakultativ, vgl. § 20a LPartG, sodass diese Partnerschaftsform bei Altfällen fortbestehen kann.
[2] Vgl. Langenfeld/Fröhler, Testamentsgestaltung, 5. Aufl. 2015, 5. Kapitel Rn. 43. Dagegen scheint Keim, ZFE 2009, S. 134 (136), insofern die auflösende Bedingung dem Rücktrittsrecht vorzuziehen.
[3] Vgl. dazu auch v. Dickhuth-Harrach, FamRZ 2001 S. 1660 (1668).

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