Zwar besteht in Rechtsprechung und Literatur grundsätzlich Einigkeit darüber, dass sich ein Erblasser aufgrund der geltenden Vertragsfreiheit eine Änderung seiner erbvertraglichen Verfügungen durch spätere Verfügung von Todes wegen vorbehalten kann, da der Gesetzeswortlaut einer solchen Handhabung nicht entgegensteht. Uneinheitlich wird allerdings die Frage beantwortet, wie der insofern erforderliche Mindestumfang der auch nach Ausübung des Abänderungsrechts des Erblassers verbleibenden erbvertraglichen Bindung zu bemessen ist.
Musielak betrachtet jede erbvertraglich bindende Verfügung gesondert und stellt erhöhte Mindestanforderungen an die nicht vom Änderungsvorbehalt erfasste Anordnung. Diese müsse so beschaffen sein, dass sie zum gesonderten Inhalt einer vertragsmäßigen Verfügung gem. § 2278 Abs. 2 BGB gemacht werden könne. So hält Musielak den in der Praxis weit verbreiteten Vorbehalt zugunsten des überlebenden Ehegatten, die Schlusserbeneinsetzung innerhalb des Kreises der gemeinschaftlichen Abkömmlinge einseitig zu ändern oder zu ergänzen für unzulässig, weil dieser Vorbehalt im Ehegattenerbvertrag sich wie ein Verbot auswirke andere Personen als gemeinschaftliche Abkömmlinge zu Erben einzusetzen. Mit derartigen Vorbehalten werde die Entscheidung des Gesetzgebers unterlaufen nur Erbeinsetzung, Vermächtnis, Auflage und Rechtswahl bindend zuzulassen. Ein solches Verbot verstoße jedoch gegen § 2278 Abs. 2 BGB. Der Auffassung Musielaks ist jedoch entgegenzuhalten, dass sich § 2278 Abs. 2 BGB nicht das Erfordernis entnehmen lässt, dass der "erbvertragliche Rest" in einer Erbeinsetzung, einem Vermächtnis, einer Auflage oder der Rechtswahl bestehen muss. Vielmehr legt § 2278 Abs. 2 BGB die bindend regelbaren Verfügungstypen fest, ohne jedoch der Abschwächung der entsprechenden Bindung entgegenzustehen.
Nach der Rechtsprechung einiger Oberlandesgerichte und einer im Schrifttum vertretenen Ansicht muss der Erbvertrag dagegen außer der abänderbaren, vertragsmäßigen Verfügung noch mindestens eine weitere, vorbehaltlose vertragsmäßige Verfügung enthalten. Teilweise wird zu Unrecht auch die Rechtsprechung des BGH in diesem Sinne verstanden. Die Forderung nach mindestens einer vorbehaltlosen verbleibenden erbvertraglichen Verfügung lässt sich weder dem Gesetzeswortlaut entnehmen noch entspricht eine solche Sicht den Zielen des historischen Gesetzgebers und dem von diesem beabsichtigten Zweck des Erbvertragsrechts.
Lehmann versteht den Änderungsvorbehalt als Unterfall des Rücktrittsvorbehalts, was unter anderem zur Folge hätte, dass bei Änderung zu Lebzeiten beider Vertragsteile § 2296 Abs. 2 BGB zu beachten wäre.
Die analoge Anwendung der Rücktrittsregeln auf den Änderungsvorbehalt würde diesem jedoch faktisch jede eigenständige Bedeutung nehmen und ihn letztlich überflüssig werden lassen.
Dohr sieht § 2065 Abs. 2 BGB als Grenze der Änderungsbefugnis und den Vertragspartner als Dritten im Sinne dieser Vorschrift an.
Nach der h. M. in der Literatur, der auch das OLG München und sodann der BGH gefolgt sind, ist dagegen ein Vorbehalt zulässig, wenn er nur unter spezifizierten Voraussetzungen möglich ist und noch eine gewisse Einschränkung der Gestaltungsfreiheit des Erblassers bestehen bleibt. Danach können sich die Vorgaben für die Änderungsbefugnisse sowohl auf die Tatbestands- als auch auf die Rechtsfolgenseite beziehen. Die Vertreter dieser Auffassung sehen die Bindung des Erblassers und nicht den Schutz des Vertragserben oder Bedachten als maßgebliches Merkmal der erbvertraglichen Bindungswirkung an. Danach könnte sich der Änderungsvorbehalt sogar auf die einzige in einem Erbvertrag enthaltene vertragsmäßige Verfügung beziehen, solange diese in Ausübung des Vorbehalts nicht völlig beseitigt werden darf. Anderenfalls ginge das für den Erbvertrag erforderliche und typische Merkmal des "Vertrages" verloren.
Als Beispiele für Einschränkungen auf Tatbestandsseite werden etwa die Fälle genannt, dass die Änderungsbefugnis befristet oder vom Eintritt einer Bedingung abhängig ist oder dem überlebenden Ehepartner freigestellt wird, nach dem Tod des Erstversterbenden beliebige abändernde Bestimmungen zu treffen. Ein zulässiger Abänderungsvorbehalt hinsichtlich der erbvertraglich vereinbarten Rechtsfolgen wird von Vertretern jener Auffassung etwa angenommen, wenn dem Bedachten ein Mindesterbteil verbleibt oder wenn Änderungen nur bezüglich bestimmter Personen oder Nachlassgegenstände ausgeschlossen werden, da auf diese Weise die vertraglich erlangte Position unberührt bleibt.
Im Sinne jener letztgenannten Auffassung ist wohl auch der Bundesgerichtshof zu verstehen, der klargestellt hat, dass im Erbvertrag auch nach Ausübung des Vorbehalts "weiter eine vertragsmäßig nach § 2278 Abs. 2 BGB zu treffende Verfügung enthalten bleiben" müsse. Dieses Erfordernis ist allerdings auch dann noch erfüllt, wenn der Erblasser sich Änderungen an der einzigen in einem Erbvertrag enthaltenen vertragsmäßigen Verf...