Betriebsvermögen bleibt unbesteuert, wenn der Abzugsbetrag von 150.000 EUR (§ 13a Abs. 2 ErbStG) nicht überschritten wird.. Der Abzugsbetrag von 150.000 EUR verringert sich, soweit der Wert dieses Vermögens insgesamt die Wertgrenze von 150.000 EUR übersteigt, um 50 % des diese Wertgrenze übersteigenden Betrags. Der Abzugsbetrag kann innerhalb von 10 Jahren für von derselben Person anfallende Erwerbe nur einmal berücksichtigt werden. Im Fall der Optionsverschonung nach § 13 a Abs. 10 ErbStG ist der Abzugsbetrag ohne Bedeutung. Begünstigtes Vermögen von bis zu 1.000.000 EUR wird im Fall der Regelverschonung durch den Verschonungsabschlag von 85 % und den Abzugsbetrag vollständig befreit.
Die Verschonungsmöglichkeiten für steuerpflichtiges betriebliches Vermögen sind in § 13a ErbStG geregelt
Regelverschonung (§ 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG):
85 % des begünstigten Betriebsvermögens (§ 13b ErbStG) bleiben pauschal steuerfrei, wenn das Unternehmen 5 Jahre fortgeführt wird und bei mehr als 15 Beschäftigten die Lohnsumme mit insgesamt 400 % – bezogen auf die letzten 5 Jahre vor Betriebsübergang – nicht unterschritten wird. Betriebe mit 6 bis 10 Beschäftigten dürfen bei der Regelverschonung eine Lohnsumme von 250% der Ausgangslohnsumme innerhalb des 5-Jahreszeitraums nicht unterschreiten. Für Betriebe mit 11 bis 15 Beschäftigten gilt eine Mindestlohnsumme von 300 %. Betriebe mit bis zu 5 Beschäftigten sind von der Lohnsummenregelung ausgenommen.
Der Verschonungsabschlag nach § 13a Abs. 1 ErbStG entfällt anteilig, wenn die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen innerhalb von 5 Jahren (Lohnsummenfrist) nach dem Erwerb die Mindestlohnsumme unterschreitet (§ 13a Abs. 3 Satz 5 ErbStG). Der Verschonungsabschlag entfällt in dem Verhältnis, in dem die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen die Mindestlohnsumme unterschreitet. Der Steuerbescheid ist in diesem Fall nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern (Nachversteuerung).
Der rückwirkende Wegfall des Verschonungsabschlags bei Nichteinhalten der Behaltensfrist beschränkt sich in den Fällen des § 13a Abs. 6 Satz 1 Nrn. 1, 2, 4 und 5 ErbStG auf den Teil, der dem Verhältnis der im Zeit-punkt der schädlichen Verfügung verbleibenden Behaltensfrist einschließlich des Jahres, in dem die Verfügung erfolgt, zur gesamten Behaltensfrist entspricht (§ 13a Abs. 6 Satz 2 ErbStG).
Optionsverschonung (§ 13a Abs. 10 ErbStG):
Voraussetzung für die Gewährung der Steuerbefreiung auf unwiderruflichen Antrag ist, dass das begünstigungsfähige Vermögen nach § 13b Abs. 1 ErbStG nicht zu mehr als 20 % aus Verwaltungsvermögen nach § 13b Abs. 3 und 4 ErbStG besteht.
Die Erbschaftsteuer auf das begünstigte Betriebsvermögen entfällt vollständig, wenn das Unternehmen 7 Jahre fortgeführt wird und bei mehr als 15 Beschäftigten die Lohnsumme mit insgesamt 700 % – bezogen auf die letzten 5 Jahre vor Betriebsübergang – nicht unterschritten wird (Optionsverschonung). Für Betriebe mit 6 bis 10 Beschäftigten beträgt die Lohnsumme 500 % innerhalb von 7 Jahren. Für Betriebe mit 11 bis 15 Beschäftigten gilt eine Mindestlohnsumme 565 %. Im Übrigen gelten der anteilige Wegfall bei Nichteinhalten der Behaltensfrist gem. § 13a Abs. 6 ErbStG (s. auch Abschn. 13a.20 Abs.5 AEErbSt 2017). Geht der Optionsantrag auf Vollverschonung ins Leere, weil die Verwaltungsvermögensquote den Grenzwert übersteigt, bleibt es jedenfalls bei der Regelverschonung (Abschn. 13a.20 Abs. 2 S. 4 AEErbSt 2017).
Sowohl bei der Regel- als auch der Optionsverschonung werden Mitarbeiter in Mutterschutz oder Elternzeit, Auszubildende, Saisonarbeiter und Langzeiterkrankte n weder bei der Beschäftigtenzahl noch bei der Lohnsumme mitgerechnet. Betriebe mit bis zu 5 Beschäftigten sind von der Lohnsummenregelung ausgenommen.
Bei der Ermittlung der Ausgangslohnsumme sind die letzten 5 vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer endenden Wirtschaftsjahre maßgebend. Werden Beteiligungen an Kapitalgesellschaften von mehr als 25 % oder Beteiligungen an Personengesellschaften in die Ausgangslohnsumme einbezogen, ist grundsätzlich ebenfalls auf die letzten 5 vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer endenden Wirtschaftsjahre dieser Gesellschaften abzustellen (Abschn. 13a.7 Abs. 1 AEErbSt 2017).