(1) 1Die Beschaffung von Leistungen und Veräußerungen erfolgen in einem wettbewerblichen, transparenten und nichtdiskriminierenden Verfahren. 2Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind einzuhalten. 3Dabei ist nach einheitlichen Richtlinien des Beirats zu verfahren. 4Die Richtlinien bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.
(2) Vor Empfang der Gegenleistung dürfen Leistungen des Erdölbevorratungsverbandes nur vereinbart oder bewirkt werden, wenn dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.
(3) 1Der Erdölbevorratungsverband darf zu seinem Nachteil
1. |
Verträge nur in besonders begründeten Ausnahmefällen aufheben oder ändern und |
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einen Vergleich nur abschließen, wenn dies für ihn zweckmäßig und wirtschaftlich ist. |
2Die Aufhebung, die Änderung und der Vergleich nach Satz 1 bedürfen bei Überschreiten bestimmter Schwellenwerte der Einwilligung durch den Beirat. 3Näheres regelt das Finanzstatut.
(4) 1Der Erdölbevorratungsverband darf Ansprüche nur
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niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen; |
2Die Stundung, die Niederschlagung und der Erlass von Ansprüchen nach den Nummern 1 bis 3 bedürfen bei Überschreitung bestimmter Schwellenwerte der Einwilligung durch den Beirat. 3Näheres regelt das Finanzstatut. 4Andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
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