(1) 1Der Erdölbevorratungsverband meldet dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für jeden abgelaufenen Monat seine am Monatsende gehaltenen Vorräte gemäß § 4. 2Er weist dabei die Delegationen und die spezifischen Vorräte aus. 3Erdöl oder Erdölerzeugnisse, die Gegenstand von Beschlagnahmen oder Vollstreckungsmaßnahmen sind, dürfen in diese Meldung nicht aufgenommen werden. 4Das Gleiche gilt für alle Bestände von Unternehmen, die sich in einem Insolvenzverfahren befinden. 5Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann Form und Inhalt der Meldung vorgeben.

 

(2) 1Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übermittelt der Kommission der Europäischen Union binnen 55 Tagen nach Ablauf eines Monats und auf Anfrage innerhalb von zwei Monaten endgültige Statistiken über die am letzten Tag des jeweiligen Kalendermonats gehaltenen Vorräte. 2In den Statistiken ist auszuführen, warum die Berechnung auf den Nettoeinfuhren basiert, und anzugeben, dass die Berechnung der Vorräte gemäß Anhang III Buchstabe b der Richtlinie 2009/119/EG erfolgt. 3Befinden sich bei der Berechnung gemäß § 3 zu berücksichtigende Vorräte außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes, so sind die in den verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gehaltenen Vorräte im Einzelnen aufzuführen.

 

(3) 1Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übermittelt der Kommission der Europäischen Union binnen 55 Tagen nach Ablauf eines Monats und auf Anfrage innerhalb von zwei Monaten eine Statistik über sämtliche Vorräte, die am letzten Tag des jeweiligen Kalendermonats im Geltungsbereich dieses Gesetzes für andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder deren zentrale Bevorratungsstellen gehalten werden. 2Die Statistik ist nach Erdöl und den Erdölerzeugnissen gemäß Anhang A Kapitel 3.4[1] [Bis 31.12.2019: Anhang C Nummer 3.1 Absatz 1] der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 aufzuschlüsseln.

 

(4) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bewahrt die Statistiken und die diesen zugrunde liegenden Daten fünf Jahre auf.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes vom 09.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.

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