(1) Der Erdölbevorratungsverband erwirbt die zur Erfüllung der Bevorratungspflicht erforderlichen Vorräte und schließt zum Zweck der Bevorratung insbesondere Kauf-, Miet- und Lagerverträge über ober- und unterirdischen Vorratsraum ab.
(2) 1Die Beschaffung von Vorräten und Vorratsraum für Erdölerzeugnisse soll der Erdölbevorratungsverband, soweit wirtschaftlich vertretbar, an der Verbrauchsstruktur der Erdölerzeugnisse ausrichten. 2Das Nähere bestimmt der Beirat durch Richtlinien, die der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie bedürfen.
(3) 1Bei der Bevorratung sind Vorratsraum und Vorräte regional ausgewogen zu verteilen. 2Die Vorräte können verstärkt in einzelnen Regionen gelagert werden, soweit dies aus technischen und wirtschaftlichen Gründen erforderlich und die Versorgung der anderen Regionen gesichert ist. 3Das Nähere bestimmt der Beirat durch Richtlinien, die der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie bedürfen.
(4) 1Die Vorräte sind so zu lagern, dass sie innerhalb von folgenden Fristen fortlaufend dem Verbrauch zugeführt werden können:
1. |
innerhalb von 90 Tagen, soweit es sich um Erdölerzeugnisse und Komponenten handelt, |
2. |
innerhalb von 150 Tagen, soweit es sich um Erdöl handelt. |
2In Ausnahmefällen können die in Satz 1 genannten Fristen bei unterirdischer Lagerung um bis zu 10 Prozent überschritten werden, wenn dadurch diese Vorratsräume wirtschaftlicher zu nutzen sind und die Sicherung der Versorgung mit Erdölerzeugnissen nicht beeinträchtigt wird.
(5) Für den Erwerb von Vorräten legt der Beirat auf Vorschlag des Vorstandes Richtlinien fest.
(6) 1Der Erdölbevorratungsverband stellt sicher, dass seine Vorräte zu jedem Zeitpunkt verfügbar und physisch zugänglich sind und nicht ohne seine ausdrückliche Genehmigung ausgelagert werden. 2Er stellt darüber hinaus sicher, dass vor Auslagerung spezifischer Vorräte außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes die Genehmigung der zuständigen Behörden des jeweiligen Staates oder dessen zentraler Bevorratungsstelle eingeholt wird. 3Der Erdölbevorratungsverband trifft Regelungen für die Identifizierung, die buchhalterische Erfassung und die Kontrolle seiner Vorräte, sodass diese jederzeit überprüft werden können. 4Dies gilt auch, soweit seine Vorräte mit Beständen Dritter vermischt sind.
(7) § 882a Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung ist auf das Vermögen des Erdölbevorratungsverbandes mit Ausnahme der spezifischen Vorräte im Sinne von § 5 nicht anzuwenden.