Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Einspruchsverfahren vor dem Finanzamt verdient dieser, soweit keine Vergütungsvereinbarung (z. B. Stundensatz, Pauschalhonorar) getroffen wird, eine Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG von 0,5 bis 2,5. Als Wert wird dabei die strittige Steuer genommen. Bei einer Erledigung des Verfahrens, z. B. durch schnelle Abänderung des Steuerbescheides, fällt bei qualifizierter Mitwirkung des Rechtsanwalts (erfordert besondere Maßnahmen) u. U. eine Erledigungsgebühr gem. Nr. 1001 VV RVG i. H. v. 1,5 an. Für jedes Einspruchsverfahren (Veranlagungsjahr und pro Steuerart) fallen gesonderte Gebühren an. Für das Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung erhält der Rechtsanwalt ebenfalls – zusätzlich – eine Geschäftsgebühr, da dieses Verfahren gem. § 17 Nr. 1 RVG eine getrennt abrechenbare Leistung ist. Der Gegenstandswert ist dabei allerdings meist auf 10 % des Wertes der Hauptsache beschränkt.
Für den Steuerberater gilt § 40 StBVV. Dieser verweist für die gesetzliche Vergütung des Steuerberaters für Verfahren vor den Verwaltungsbehörden auf die Anwendung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
Grundsätzlich gilt für den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung mit einem Rechtsanwalt, dass diese gem. § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG seitens des Auftraggebers bei Überschreitung der gesetzlichen Gebühren in Textform erklärt werden muss.
Honorarvereinbarungen können nach Mandatsbeginn nicht erzwungen werden.
Die Vergütungsvereinbarung darf auf keinen Fall in der Vollmacht enthalten sein (§ 3a Abs. 1 Satz 2 RVG) und muss als solche oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden (am besten in der Überschrift). Die Vergütungsvereinbarung muss von allen anderen Vereinbarungen des Rechtsanwalts mit dem Mandanten mit Ausnahme der Auftragserteilung "deutlich abgesetzt" sein (§ 3a Abs. 1 Satz 2 RVG).
Andere Vereinbarungen sind z. B. Haftungsbeschränkung des Rechtsanwalts (§ 52 BRAO), Absprachen über die Bearbeitung des Mandats seitens eines angestellten Kollegen oder Beschreibung des Mandats selbst.
Gem. § 3a Abs. 1 Satz 3 RVG muss jede Vergütungsvereinbarung einen Hinweis enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Fall der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss.
Aus einer Vergütungsvereinbarung, die nicht den Anforderungen des § 3a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 RVG (bzw. § 4a Abs. 1 und 3 Nr. 1 und 4 RVG) entspricht, gilt gem. § 4b RVG bezüglich des Honorars des Rechtsanwalts, dass die durchsetzbare (einklagbare) Verbindlichkeit nur in Höhe der gesetzlichen Vergütung begründet ist.
Bei Vergütungsvereinbarungen sind die Vorschriften über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gem. §§ 305 ff. BGB zu beachten. Für Verbraucher und Unternehmer gleichermaßen gilt das Verbot der unangemessenen Benachteiligung gem. § 307 BGB. Die vereinbarte Vergütung darf unter Berücksichtigung aller Umstände nicht unangemessen hoch sein. Anderenfalls kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt werden (§ 3a Abs. 3 Satz 1 RVG). Bei Unterzeichnung eines Honorarversprechens kann der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verpflichtet sein, den Mandanten ungefragt über das Maß der mit der Honorarvereinbarung verbundenen Überschreitung der gesetzlichen Gebühren aufzuklären. Klare Vergütungsregeln haben hier den Vorteil, dass der Mandant vor der Beratung etc. weiß, was auf ihn zukommt und bei der Bezahlung keine Diskussionen entstehen (sollten). Der Rechtsanwalt muss allerdings gut abschätzen können, wie umfassend die Arbeiten im Zusammenhang mit dem Einspruchsverfahren sein werden.
Obige Ausführungen gelten für die Tätigkeit eines Steuerberaters sinngemäß unter Beachtung des § 4 Abs. 1 Satz 3 StBVV: Der Steuerberater muss – im Gegensatz zum Rechtsanwalt – in der Vergütungsvereinbarung zwingend Art und Umfang bezeichnen. Der Steuerberater muss den Auftraggeber in Textform darauf hinweisen, dass eine höhere als die gesetzliche Vergütung in Textform vereinbart werden kann (§ 4 Abs. 4 StBVV). § 9a Abs. 3 StBerG erlaubt auch bezüglich des Erfolgshonorars, dass die entsprechende Vereinbarung in Textform erfolgt. Ein Erfolgshonorar darf nur für den Einzelfall und nur dann vereinbart werden, wenn der Auftraggeber bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde (§ 9a Abs. 2 Satz 1 StBerG).
§ 49b Abs. 2 BRAO lässt Erfolgshonorare nur zu, soweit es das RVG ausdrücklich erlaubt (§ 4a RVG). Auch bei ausnahmsweisen zulässigen erfolgsbasierten Vergütungen ist es dem Rechtsanwalt untersagt, sich zu verpflichten, Gerichts-, Verwaltungs- oder Kosten anderer Beteiligter zu übernehmen (§ 49b Abs. 2 BRAO). Die gesetzliche Definition, was ein Erfolgshonorar (nicht) ist, bleibt unverändert: Ein Erfolgshonorar liegt nicht vor, wenn lediglich vereinbart wird, dass sich die gesetzlichen Gebü...