Hinweis

Prüfung von Altfällen

Anwälte sollten u.U. prüfen, in welchen (noch nicht verjährten) Fällen sie in den letzten Jahren Mandanten von einer Prozessführung Abstand genommen haben, weil sie entweder keine Prozesskostenhilfe bekommen haben oder eine Rechtsschutzversicherung nicht abgeschlossen hatten bzw. Letztere keine Deckungszusage erteilt haben. Diese Mandanten sollte er zur Vermeidung von Haftungsansprüchen anschreiben und auf die u.U. Möglichkeiten aufgrund des geänderten RVG aufmerksam machen.

Entsprechendes gilt für Mandanten, die das Prozessrisiko an sich für zu hoch beurteilt haben oder denen der Anwalt vernünftigerweise von einem Prozess abgeraten hatte. Andererseits gilt es in den Kanzleien zu klären, welche Bereiche und Fälle sich für Erfolgshonorare gem. § 4a RVG eignen bzw. wie ein Erfolgshonorar kalkuliert werden muss, damit es einerseits tatsächlich ein "echtes" Erfolgshonorar ist, andererseits auch nicht als unangemessen hoch angesehen werden könnte.[1]

[1] Schnee-Gronauer, Erfolgshonorare aus betriebswirtschaftlicher Sicht: Wie kalkulieren?, AnwBl Online 2021 S. 242.

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