OFD Hannover, Verfügung v. 7.10.1998, S 0321 - 3 - StH 552/S 0321 - 1 - StO 321

 

1. Allgemeines

Der Steuerpflichtige kann sich bei allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen § 80 Abs. 1 Satz 2 AO). Zu diesen Verfahrenshandlungen gehört auch die Abgabe von Steuererklärungen, so daß der Bevollmächtigte grundsätzlich die Steuererklärung im Auftrag des Steuerpflichtigen unterzeichnen darf. Sehen jedoch die Einzelsteuergesetze die eigenhändige Unterschrift des Steuerpflichtigen vor, so ist die Unterzeichnung durch einen Bevollmächtigten nur unter den Voraussetzungen des § 150 Abs. 3 AO zulässig (Anwendungserlaß zur AO § 80 Ziffer 3). Das Recht zur gewillkürten Vertretung § 80 Abs. 1 AO) wird insoweit eingeschränkt.

 

2. Gesetzliche Verpflichtung zur eigenhändigen Unterschrift

Die eigenhändige Unterschrift des zur Abgabe der Steuererklärung Verpflichteten ist unter anderem vorgeschrieben:

  1. a) für die Einkommensteuererklärung § 25 Abs. 3 Sätze 4 und 5 EStG),
  2. b) für die Gewerbesteuererklärung § 14 a Satz 3 GewStG),
  3. c) für die Umsatzsteuererklärung § 18 Abs. 3 letzter Satz UStG).

In diesen Fällen genügt die Unterschrift eines Bevollmächtigten nur dann, wenn der Steuerpflichtige infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes oder durch längere Abwesenheit an der Unterschrift gehindert ist. Nach Wegfall des Hinderungsgrundes kann verlangt werden, daß der Steuerpflichtige die eigenhändige Unterschrift nachholt § 150 Abs. 3 AO).

Hat ein Bevollmächtigter die Steuererklärung unterschrieben, bestehen aber Zweifel, ob ein Verhinderungsfall des § 150 Abs. 3 AO vorliegt, so ist der Bevollmächtigte aufzufordern, entweder die Voraussetzungen für seine Unterschriftsleistung nachzuweisen oder die Unterschrift durch den Steuerpflichtigen nachholen zu lassen. Weigert sich der Steuerpflichtige ohne zureichenden Grund, die Erklärung nachträglich zu unterzeichnen, so muß daraus geschlossen werden, daß er sie nicht abgeben will. In diesen Fällen können Zwangsgelder angedroht und festgesetzt sowie Verspätungszuschläge auferlegt werden. Ferner sind antragsgebundene Steuervergünstigungen nicht zu gewähren, wenn die Veranlagung nach den Angaben in der nicht mit rechtsgültiger Unterschrift versehenen Steuererklärung durchgeführt wird.

 

3. Umsatzsteuer-Voranmeldungen; Lohnsteuer-Anmeldungen

Das Umsatzsteuergesetz sieht nicht vor, daß der Steuerpflichtige die Umsatzsteuer-Voranmeldung § 18 Abs. 1 und 2 UStG) eigenhändig zu unterschreiben hat. Auch für die Lohnsteuer-Anmeldung wird die eigenhändige Unterschrift des Arbeitgebers nicht verlangt; die Unterschrift einer zu seiner Vertretung berechtigten Person ist ausdrücklich zugelassen § 41 a Abs. 1 Satz 2 EStG). Danach reicht es aus, wenn die Erklärung (Anmeldung) von dem steuerlichen Vertreter unterzeichnet wird, der sie erstellt hat. Bei entsprechender Bevollmächtigung kann auch ein Angestellter des steuerlichen Vertreters die Erklärung (Anmeldung) unterzeichnen. Das gilt jedoch nur, wenn der Angestellte zu dem in § 3 StBerG bezeichneten Personenkreis gehört.

In Einzelfällen von besonderer Bedeutung (z.B. bei hohen Vorsteuerüberschüssen) bleibt es dem FA unbenommen, sich an den Steuerpflichtigen selbst zu wenden § 80 Abs. 3 AO).

 

4. Straf- und bußgeldrechtliche Verantwortung bei Unterzeichnung durch einen Bevollmächtigten

Für den Inhalt der Erklärung (Anmeldung) bleibt der Steuerpflichtige auch dann verantwortlich, wenn er mit ihrer Erstellung einen Bevollmächtigten beauftragt hat. Zusätzlich übernimmt der Bevollmächtigte mit seiner Unterschrift die straf- und bußgeldrechtliche Verantwortung dafür, daß er die erklärten Angaben auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit gewissenhaft überprüft hat. Ich bitte, diesen Gesichtspunkt besonders zu beachten, wenn in Erklärungen, die von Bevollmächtigten unterzeichnet sind, falsche oder unvollständige Angaben festgestellt werden.

 

5. Übermittlung von Steueranmeldungen und anderen Steuererklärungen per Telefax

Zur Klarstellung weise ich darauf hin, daß die Übermittlung von Steueranmeldungen und anderen Steuererklärungen per Telefax weiterhin unzulässig ist.

Abgabenrechtliche Bedenken ergeben sich insbesondere wegen der fehlenden Originalunterschrift. Da die Unterschrift auf der Steueranmeldung oder anderen Steuererklärungen einen – gegebenenfalls strafrechtlich bedeutsamen – Beweis für die Urheberschaft der Steueranmeldung oder Steuererklärung erbringen und den Urheber nicht nur kenntlich machen soll, ist die BFH-Rechtsprechung zur Möglichkeit einer Rechtsbehelfseinlegung durch Telefax auf die Abgabe von Steuererklärungen nicht übertragbar.

Die Zurückweisung per Telefax übermittelter Umsatzsteuer- und Lohnsteuer-Voranmeldungen – wahrscheinliche Hauptanwendungsfälle bitte ich auf den vorstehend genannten Grund zu stützen. Die mit BMF-Schreiben vom 9.1.1992, IV A 5 - S 0082 - 27/91, BStBl 1992 I S. 82, mitgeteilten Grundsätze zur Zulassung von Vordrucken, die von den amtlich vorgeschriebenen Vordruc...

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