Leitsatz

Erfüllungsgehilfenhaftung des gewerblichen Verwalters nach einseitiger Übertragung aller Aufgaben

 

Normenkette

§§ 276, 278 BGB; § 43 WEG

 

Kommentar

  1. Ein gewerblicher Verwalter muss seine vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen kennen. Beruft er sich im Rahmen eines gegen ihn gerichteten Schadensersatzanspruchs auf einen Rechtsirrtum, so sind daran grds. strenge Anforderungen zu stellen.
  2. Vorliegend hatte der bestellte Verwalter intern und einseitig seinen gesamten Aufgabenbereich auf eine andere Firma übertragen. Anschließend kam es zu unberechtigten Belastungen des Hausgeldkontos und zu Schadensersatzansprüchen gegen ihn. Die Eigentümer hatte er nur vom Übergang der Verwaltungstätigkeit informiert. Für das Verschulden der Nachfolgefirma mit übernommener "faktischer Verwaltungstätigkeit" hat der Verwalter gem. § 278 BGB zu haften. Eigentümer mussten nicht damit rechnen, dass sich die noch bestellte Verwaltung durch das Einschalten der neuen Firma sämtlichen eigenen Verpflichtungen entziehen wollte. Dass sich die in Antragsgegnerschaft stehende Verwaltung nicht darauf berufen könne, zu einer Kontrolle unberechtigter Hausgeldkontenverfügungen nicht mehr in der Lage gewesen zu sein, hat der Senat bereits in seiner Beschlussentscheidung v. 28.1.2004, 20 W 453/02, verneint. Hätte die Verwaltung ihre nach wie vor bestehenden Verpflichtungen aus dem Verwaltervertrag wahrgenommen, hätte sie auch die nachfolgenden Fehlbuchungen im Vorhinein verhindern oder aber zumindest deren Fehlerhaftigkeit unmittelbar aufklären und den Eintritt eines Schadens damit verhindern können und müssen.
 

Link zur Entscheidung

OLG Frankfurt/M. v. 20.12.2004, 20 W 209/04, NZM 24/2005, 951 = MietRB 2/2006, 49 OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 20.12.2004, 20 W 209/04

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