Alexander C. Blankenstein
Bis zum Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) am 1.12.2020 wurden die Begriffe "Instandhaltung" und "Instandsetzung" im Allgemeinen synonym verwendet, auch wenn sie jeweils etwas anderes zum Gegenstand hatten. Auch der BGH hat der begrifflichen Unterscheidung keine besondere Bedeutung beigemessen, da die Rechtsfolgen identisch waren. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber beide Begriffe unter den weiteren Begriff der "Erhaltung" subsumiert. Wenn also im Wohnungseigentumsgesetz von der "Erhaltung" die Rede ist, sind Instandhaltung und Instandsetzung gemeint.
Achtung Ausnahme: Gemeinschaftsordnung unterscheidet zwischen Instandhaltung und Instandsetzung
Formulierungsbeispiel in Gemeinschaftsordnung
"Die Instandhaltung der Außenfenster im Bereich einer Sondereigentumseinheit obliegt dem jeweiligen Wohnungseigentümer. Im Übrigen trifft die Pflicht zur Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums die Wohnungseigentümer gemeinschaftlich."
Wer ist zuständig?
Muss eines dieser Fenster repariert oder ausgetauscht werden, ist nicht der betreffende Wohnungseigentümer in der Pflicht, sondern alle Wohnungseigentümer in Gemeinschaft. Unterscheidet die Gemeinschaftsordnung nämlich begrifflich zwischen Instandhaltung und Instandsetzung von Bauteilen, die zum Gemeinschaftseigentum gehören, und weist sie nur die Pflicht zu deren Instandhaltung einem Sondereigentümer zu, ist die Instandsetzung im Zweifel Sache der Gemeinschaft.
1.1 Instandhaltung
Die Instandhaltung als Teil der Erhaltung umfasst sämtliche Maßnahmen, die normale, gebrauchs- und altersbedingte Abnutzungen beseitigen.
Als Beispiele kommen sämtliche Wartungsmaßnahmen an Elektro- und Sanitäranlagen infrage, des Weiteren Kleinreparaturen sowie Pflege- und Reinigungsmaßnahmen. Insoweit gehören auch die Kosten eines Hauswarts zu den Instandhaltungskosten. Auch die Reinigung von Außenfenstern gehört zur Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, da sie dazu dient, den ursprünglichen Zustand aufrechtzuerhalten. Durch die Reinigung werden die Fenster nämlich gepflegt und die Erfüllung der Belichtungsfunktion sichergestellt. Des Weiteren Pflegemaßnahmen an den Außenanlagen, wie beispielsweise Rückschnitt von Sträuchern und Bäumen.
1.2 Instandsetzung
Ziel der Instandsetzung als Teil der Erhaltung ist die Beseitigung von Schäden und Mängeln der Wohnanlage, die ihre Ursache in einer Abnutzung, Alterung oder aber auch in Einwirkungen durch Dritte haben können. Wie auch bei der Instandhaltung dienen Maßnahmen der Instandsetzung der Erhaltung des bestehenden Zustands des Gemeinschaftseigentums. Bei entsprechenden Erhaltungsmaßnahmen besteht im Übrigen keine Verpflichtung, gleiche Materialien zu verwenden.
Schaden muss noch nicht eingetreten sein
Maßnahmen der Instandsetzung setzen nicht voraus, dass ein Schaden bereits eingetreten oder eine technische Anlage bereits ausgefallen ist. Es genügt, dass sich die technische Anlage oder der entsprechende Bereich des Gemeinschaftseigentums bereits in einem Zustand befindet, in dem jederzeit mit einem Schaden gerechnet werden muss.
1.3 Modernisierende Erhaltung
Soweit bereits bei "normalen" Maßnahmen der Erhaltung keine Verpflichtung besteht, dieselben Materialen wie bei der Errichtung der Wohnanlage zu verwenden, ist die modernisierende Erhaltung dadurch geprägt, dass die Wohnungseigentümer auch nicht gezwungen sind, sich im Rahmen der Erhaltung auf den ggf. veralteten Standard der schadhaften Anlagen und Einrichtungen zu beschränken.
Seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 kennt das Wohnungseigentumsgesetz den Begriff der "modernisierenden Erhaltung" bzw. der "modernisierenden Instandsetzung" nicht mehr.
Änderungen durch das WEMoG
- Alle Maßnahmen, die über die bloße Erhaltung des Gemeinschaftseigentums und des Sondereigentums hinausgehen, stellen bauliche Veränderungen dar – also auch die Maßnahmen der modernisierenden Erhaltung. So die Vorstellung des Gesetzgebers, die allerdings nicht unumstritten ist.
- Gemäß § 20 Abs. 1 WEG werden alle Maßnahmen der baulichen Veränderung mit einfacher Mehrheit beschlossen. Es besteht also kein Unterschied zur Beschlussfassung über Erhaltungsmaßnahmen nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG.
- Insbesondere die Kosten von Maßnahmen der modernisierenden Erhaltung sind nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG von sämtlichen Wohnungseigentümern zu tragen, wenn sich diese innerhalb eines Zeitraums von ca. 10 Jahren amortisieren. Dieser Zeitraum war auch für die Beurteilung maßgeblich, ob ein Beschluss über eine Maßnahme der modernisierenden Instandsetzung noch ordnungsmäßiger Verwaltung entsprach.
Von einer modernisierenden Er...