Fallbeispiel: Einbau und Finanzierung eines Aufzugs unter Teilauflösung der Erhaltungsrücklage ohne Kostenbeteiligung der Erdgeschosseigentümer
Bezüglich des im Bereich des Treppenhauses einzubauenden Aufzugs sollen die 4 Erdgeschosseinheiten von einer Kostentragungspflicht befreit werden. Insgesamt sind 20 Wohnungen in der Anlage vorhanden und die Verteilung der Kosten für den Aufzugseinbau soll nach Miteigentumsanteilen verteilt werden. Die Erhaltungsrücklage wird ebenfalls nach Miteigentumsanteilen gebildet. Die Kosten für den Einbau des Aufzugs belaufen sich auf 50.000 EUR, die Erhaltungsrücklage soll in Höhe von 30.000 EUR aufgelöst werden. Die 4 Erdgeschosseinheiten repräsentieren insoweit 35/1.000 MEA, 40/1.000 MEA, 60/1.000 MEA sowie 65/1.000 MEA.
Der Beschluss könnte wie folgt formuliert werden:
TOP XX Beschlussfassung über den Einbau eines Aufzugs im Bereich des Treppenhauses unter Finanzierung durch eine Teilauflösung der Erhaltungsrücklage sowie der Erhebung einer Sonderumlage unter Ausschluss der im Erdgeschoss gelegenen Wohnungseigentumseinheiten Nr. 1 bis Nr. 4 gemäß Teilungserklärung und Aufteilungsplan
A Aufzugseinbau
Die Wohnungseigentümer beschließen den Einbau eines Aufzugs im gemeinschaftlichen Treppenhaus wie folgt: _______________________________________ [genaue Beschreibung von Art und Größe des Aufzugs, der exakten Einbauposition, der in Umsetzung des Einbaus erforderlichen Baumaßnahmen, die entstehenden Kosten, welches Unternehmen mit dem Einbau beauftragt werden soll, ggf. ob ein Sonderfachmann die Einbaumaßnahme begleiten soll].
B Kostenverteilung
Die Verteilung der Gesamtkosten in Höhe von 50.000 EUR erfolgt unter den Wohnungseigentümern entsprechend des in der Gemeinschaftsordnung geregelten Kostenverteilungsschlüssels nach Miteigentumsanteilen. Nicht in die Kostenverteilung einbezogen werden die im Erdgeschoss gelegenen Sondereigentumseinheiten, in der Teilungserklärung nebst Aufteilungsplan mit den Nrn. 1 bis 4 bezeichnet.
C Finanzierung
Die Finanzierung der Kosten erfolgt durch Teilauflösung der Erhaltungsrücklage unter Auszahlung des auf die Sondereigentumseinheiten Nr. 1 bis 4 entfallenden anteiligen Betrags und der Bildung einer Sonderumlage.
Die Erhaltungsrücklage weist derzeit liquide Mittel in Höhe von 80.457 EUR auf. Größere Erhaltungsmaßnahmen des Gemeinschaftseigentums sind nicht absehbar. Für eine Wohnanlage vergleichbaren Alters, vergleichbarer Größe und Ausstattung ist eine Erhaltungsrücklage in Höhe von 50.000 EUR angemessen. Vor diesem Hintergrund beschließen die Wohnungseigentümer eine Teilauflösung der Erhaltungsrücklage in Höhe von 30.000 EUR. Insoweit erfolgt Auszahlung an die Sondereigentümer der Einheiten
Nr. 1 in Höhe von 1.050 EUR
Nr. 2 in Höhe von 1.200 EUR
Nr. 3 in Höhe von 1.800 EUR
Nr. 4 in Höhe von 1.950 EUR
Der verbleibende Restbetrag in Höhe von 24.000 EUR wird zur Finanzierung des Aufzugseinbaus verwendet. Der Verwalter wird insoweit ermächtigt, zur Finanzierung des Aufzugseinbaus in einer Höhe von 24.000 EUR auf die Rücklage zuzugreifen.
Bezüglich des zur Finanzierung des Aufzugseinbaus erforderlichen weiteren Betrags in Höhe von 26.000 EUR erfolgt die Erhebung einer Sonderumlage unter den Wohnungseigentümern unter Ausschluss der Wohnungseigentümer der Einheiten Nr. 1 bis Nr. 4. Die Kostenverteilung erfolgt nach Miteigentumsanteilen. Vor diesem Hintergrund entfallen Kosten in Höhe von
__________ EUR auf die Einheit Nr. 5
__________ EUR auf die Einheit Nr. 6
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