Völlig unproblematisch ist die Ausgangslage dann, wenn die Mehrhausanlage ohnehin ungeregelt ist und keine Trennung der einzelnen Häuser bzw. Gebäudeteile vorsieht, insbesondere also die Kostenverteilung einheitlich unter sämtlichen Wohnungseigentümern erfolgt. Stets ist hier nur eine Erhaltungsrücklage für die Gesamtanlage zu bilden.

 

Keine Beschlusskompetenz

Die Wohnungseigentümer haben keine Beschlusskompetenz, gerichtet auf die Bildung getrennter Rücklagen, wenn die Teilungserklärung die Bildung einer einheitlichen Erhaltungsrücklage vorsieht.[1]

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge