Leitsatz
Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren der Einwand eingeschränkter oder fehlender Leistungsunfähigkeit mit Erfolg erhoben werden kann.
Sachverhalt
Das antragstellende Kind hatte - vertreten durch das Jugendamt als Beistand - Festsetzung von Unterhalt ab dem 1.4.2008 im vereinfachten Verfahren beantragt und 100 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe geltend gemacht. Der Antragsgegner hat daraufhin Einwendungen gegen den Antrag auf dem dafür vorgesehenen Formular erhoben und Abschnitt G angekreuzt. Dem Formular war eine Aufstellung der monatlichen Einnahmen sowie Verdienstabrechnungen für die Monate März, April, Mai und Juni beigefügt, des Weiteren ein Bewilligungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit für die Zeit vom 15.12. bis zum 1.1.2008. Am 1.9.2008 hat das AG dem Beistand der Antragstellerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Einwand "G-Zahlungsunfähigkeit" gegeben. Mit Schriftsatz vom 8.9.2008 hat die Bevollmächtigte des Antragsgegners Gehaltsabrechnungen nachgereicht und erklärt, der Antragsgegner habe in der Zeit vom 1.2.2008 bis 31.8.2008 ein monatliches Nettoeinkommen von 523,60 EUR erzielt.
Nachdem das antragstellende Kind erklärt hatte, es sei von Leistungsfähigkeit des Antragsgegners auszugehen, hat der Bevollmächtigte des Antragsgegners mit Schriftsatz vom 30.9.2008 erklärt, der Antragsgegner verfüge über keine weiteren Einkünfte außer den durch die Lohnabrechnung dokumentierten.
Das AG hat am 23.12.2008 antragsgemäß einen Unterhaltsfestsetzungsbeschluss erlassen, welcher dem Antragsgegner am 16.1.2009 zugestellt wurde.
Der am 30.1.2009 eingegangenen sofortigen Beschwerde des Antragsgegners hat das AG im weiteren Verfahren nicht abgeholfen und in seiner Entscheidung darauf abgestellt, dass die materielle Einwendung des Antragsgegners gegen seine fehlende bzw. eingeschränkte Leistungsfähigkeit nur erhoben werden könne, wenn zugleich erklärt werde, wie weit er sich zu Unterhaltszahlungen verpflichte. Da der Antragsgegner dies nicht getan habe, sei sein Einwand unbeachtlich.
Die von dem Antragsgegner hiergegen eingelegte Beschwerde erwies sich als begründet.
Entscheidung
Nach Auffassung des OLG konnte der Antragsgegner gemäß § 648 Abs. 2 S. 3 ZPO im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren den Einwand eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit erheben, wenn er zugleich unter Verwendung des eingeführten Formulars Auskünfte über seine Einkünfte, sein Vermögen und seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Übrigen erteilt und über seine Einkünfte Belege vorgelegt hat.
Gemäß § 648 Abs. 3 seien die Einwendungen zu berücksichtigen, solange der Festsetzungsbeschluss nicht verfügt sei. Es komme somit nicht darauf an, ob das Formular, mit dem der Antragsgegner Einwendungen gegen den Antrag erhoben hatte, innerhalb der Monatsfrist nach Zustellung eingegangen sei.
Vorliegend habe der Antragsgegner vor Erlass des angegriffenen Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses seine vollständige Leistungsunfähigkeit eingewandt, wobei er hinsichtlich der Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen lediglich auf die Anlagen verwiesen habe, aus denen monatliche Nettobezüge von 570,00 EUR bis 630,00 EUR hervorgegangen seien.
Das AG habe in seiner Entscheidung darauf abgestellt, dass der Antragsgegner im Formular nicht die ausdrückliche Erklärung abgegeben habe, zu "0" EUR Unterhaltszahlungen bereit zu sein.
Es sei daher fraglich, ob die Erklärung der fehlenden Leistungsfähigkeit außerhalb des Formulars einen Formfehler darstelle, der den Einwand gemäß § 648 Abs. 2 unzulässig mache. Selbst wenn man die ausdrückliche Erklärung, zu "0" EUR Unterhaltszahlungen bereit zu sein, für erforderlich halte, hätte dem AG oblegen, den Antragsgegner auf die fehlende formularmäßige Erklärung hinzuweisen und Gelegenheit zur Vervollständigung des Formulars zu geben (so auch OLG Karlsruhe FamRZ 2006, 1548 ff., Wendl/Staudigl, a.a.O.).
Dies sei ein Gebot des fairen Verfahrens und auch prozessökonomisch durch die dann gebotene Überleitung ins streitige Verfahren gemäß §§ 650, 651 ZPO der sonst erforderlichen Abänderungsklage nach § 654 ZPO vorzuziehen.
Wieweit der Einwand der fehlenden Leistungsfähigkeit des Antragsgegners begründet sei, sei im vereinfachten Verfahren nicht zu prüfen.
Link zur Entscheidung
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 06.03.2009, 6 WF 24/09