Normenkette

§ 26 WEG, § 611 BGB, § 675 BGB, § 138 BGB, § 242 BGB

 

Kommentar

Wohnungseigentümer können für den Fall der Vermietung von Eigentumswohnungen zugunsten des Verwalters ein erhöhtes Verwalterhonorar mehrheitlich beschließen. Sowohl die Verwalterbestellung als auch die Vorgaben für den abzuschließenden Verwaltervertrag einschließlich der Verwaltervergütung unterliegen nach h. M. der Mehrheitsbeschlussfassung. Mit den Vorinstanzen ist festzustellen, dass eine unterschiedliche Vergütung je danach, ob eine Wohnung vermietet ist oder nicht, die dem Vertrag gesetzten Grenzen der §§ 138, 242 BGB nicht überschreitet; es ist nämlich grundsätzlich zulässig, mit dem Verwalter pauschal und ohne Nachweise im Einzelfall durch Mehrheitsbeschluss ein erhöhtes Honorar zu vereinbaren, wenn es sachlich gerechtfertigt ist.

Die Vorinstanzen haben zutreffend dargelegt, dass der Verwalter bei vermieteten Wohnungen erfahrungsgemäß einen Mehraufwand haben kann, der über die üblichen Portokosten im schriftlichen Verkehr mit den Eigentümern hinausgeht. Ein solcher Mehraufwand kann beispielsweise auch dadurch entstehen, dass der Verwalter, der für die Durchführung der Hausordnung zu sorgen hat, mit störenden Mietern und den vermietenden Wohnungseigentümern in Kontakt treten muss, um Störungen abzustellen. Eine wie hier geringfügige Erhöhung der Vergütung für den Fall der Vermietung von Wohnungen ist daher nicht schon aus Verletzung des durch Art. 14 GG gesetzlich geschützten Eigentums anzusehen. Im Übrigen muss ein Gericht grundsätzlich die Vertragsfreiheit der Gemeinschaft respektieren und nur in Fällen grober Unbilligkeit in Beschlüsse der Eigentümer eingreifen (vgl. schon OLG Frankfurt, Entscheidung v. 11. 6. 1990, 20 W 143/90).

 

Link zur Entscheidung

( OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 31.10.1990, 20 W 260/90)

zu Gruppe 4: Wohnungseigentumsverwaltung

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