1Nutzer und Grundstückseigentümer sind verpflichtet, in den Erbbaurechtsvertrag eine Bestimmung aufzunehmen, die eine Anpassung des Erbbauzinses an veränderte Verhältnisse vorsieht. 2§ 46 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

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