Leitsatz
Eine GmbH, die rechtsberatend tätig wird, benötigt selbst dann eine Erlaubnis nach dem RBerG, wenn ihr Geschäftsführer als Rechtsanwalt zugelassen ist.
Sachverhalt
Die Kläger hatten mit der K-Steuerberatungsgesellschaft mbH einen notariell beurkundeten Geschäftsbesorgungsvertrag zum Erwerb eines Anteils am Immobilienfonds N abgeschlossen. Zugleich erteilten sie der K-GmbH, die keine Erlaubnis zur Rechtsbesorgung besaß, eine umfassende Vollmacht zum Abschluss aller Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit dem Anteilserwerb. Darüber hinaus sollte die K-GmbH zur Vertretung der Kläger gegenüber Gerichten und Behörden berechtigt sein. Im Rahmen dieses Vertrags schloss die K-GmbH namens der Kläger unter anderem einen Darlehensvertrag ab, dessen Rechtswirksamkeit die Kläger anzweifeln. Der BGH hält den Geschäftsbesorgungsvertrag – und dem folgend auch den Darlehensvertrag – für nichtig.
Entscheidung
Nach der Rechtsprechung bedarf derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs oder Fondsbeitritts im Rahmen eines Steuersparmodells für den Erwerber besorgt, der Erlaubnis gemäß Art.1 §1 RBerG. Ein ohne diese Erlaubnis abgeschlossener umfassender Geschäftsbesorgungsvertrag ist grundsätzlich nichtig.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass ein Geschäftsführer der K-GmbH als Rechtsanwalt zugelassen war. Denn Vertragspartner und Treuhänder der Kläger war nicht dieser Rechtsanwalt, sondern die GmbH. Bei eventuellen Vertragsverletzungen haftet lediglich die juristische Person, während bei einer Direktmandatierung der Anwalt persönlich für Versäumnisse einzustehen hat. Die K-GmbH hätte daher zwingend eine solche Genehmigung beantragen müssen. Im Erlaubnisverfahren überprüft die Zulassungsbehörde nicht nur Eignung, Sachkunde und Zuverlässigkeit der von der juristischen Person namentlich zu benennenden ausübungsberechtigten natürlichen Personen, die allein im Namen und für Rechnung der juristischen Person rechtsberatend tätig werden dürfen, sondern kontrolliert im Interesse des Rechtsuchenden auch die Zuverlässigkeit, insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse, der juristischen Person selbst. Nur nach einer entsprechenden Zuverlässigkeitsüberprüfung darf eine juristische Person rechtsberatend und -besorgend tätig werden.
Die Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrags erfasst nach dem Schutzgedanken des Art.1 §1 RBerG auch die der Treuhänderin erteilte umfassende Vollmacht.
Praxishinweis
Der BGH verneint gleichfalls eine Duldungsvollmacht, die wiederum zu einem rechtsgültigen Vertragsschluss geführt hätte. Denn eine solche Rechtsscheinsvollmacht kommt nur in Frage, wenn ein besonderes schutzwürdiges Interesse des Vertragspartners anzuerkennen ist. Eine derartige Interessenlage konnte der Senat nicht erkennen.
Link zur Entscheidung
BGH-Urteil vom 22.2.2005, XI ZR 41/04