Leitsatz

  1. Zulässige Generalermächtigung an den Verwalter zur Beauftragung eines Anwalts für die beklagten Eigentümer im Beschlussanfechtungsverfahren
  2. Auch zulässige Beschlussfassung über Sonderumlagen für Vorschusszahlungen
 

Normenkette

§§ 16, 27, 43, 46 WEG

 

Kommentar

  1. Eine generelle Ermächtigung des Verwalters durch Beschluss, für alle Beklagten Wohnungseigentümer im Rahmen einer gerichtlichen Beschlussanfechtung einen Anwalt zu beauftragen, entspricht Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung. Auch das Recht eines einzelnen Eigentümers, in einem solchen Verfahren selbst aufzutreten und einen eigenen Verfahrensbevollmächtigten zu bestellen, wird dadurch nicht berührt (vgl. BayObLG, ZMR 2002 S. 61, 63 = NZM 2001 S. 959).
  2. Gerichts- und Anwaltskosten, die im laufenden Verfahren anfallen, kann der Verwalter grundsätzlich vom Gemeinschaftskonto bestreiten bzw. über Sonderumlage finanzieren. Allerdings hat er auf die jeweilige Beteiligtenstellung Rücksicht zu nehmen. Auch solche Sonderumlagebeschlüsse müssen ausdrücklich vorsehen, dass nur Antragsgegner bzw. Beklagte in Anfechtungsverfahren hierdurch anteilig zu Beitragszahlungen verpflichtet werden (vgl. BayObLG, ZMR 2002 S. 61, 63 = NZM 2001 S. 959 und ZMR 2004 S. 763 sowie KG Berlin, ZMR 2006 S. 224 und auch LG Leipzig v. 15.1.2007, 1 T 420/06).
  3. Zudem hat der hier gefasste Beschluss auch ausdrücklich vorgesehen, dass diese Regelung nur für die vorläufige Kostentragungspflicht gelten solle. Damit war zu Recht der Vorrang der gerichtlichen Kostenentscheidung als Maßgabe auch für das Innenverhältnis nicht infrage gestellt (vgl. BGH, ZMR 2007 S. 623, 627), sodass nach Abschluss des jeweiligen gerichtlichen Verfahrens die Kosten nur entsprechend der gerichtlichen Kostenentscheidung zu verteilen seien (OLG München, ZMR 2007 S. 140).
  4. Da im vorliegenden Fall der Sonderumlagebeschluss ausdrücklich nur eine Kostentragungspflicht für die auf Gegenseite der Beschlussanfechtung stehenden Eigentümer vorsah, steht dem auch nicht die Entscheidung der Kammer vom 17.10.2005 (Az. 25 T 290/05) entgegen.
Anmerkung

Auch diese Entscheidung entspricht wohl derzeit h.M. Anwalts- und Gerichtskosten dürfen vorschussweise zugunsten der Beklagten in einem Anfechtungsverfahren aus gemeinschaftlichen Mitteln, also über das Gemeinschaftskonto vorfinanziert werden. Dementsprechend ist auch die Beschlussfassung einer Sonderumlage (sicher unter Stimmrechtsausschluss eines oder mehrerer Anfechtungskläger(s)) zulässig. Solche "Beschlussverteidigungskosten" sind also zunächst einmal Kosten und Lasten gemeinschaftlicher Verwaltung, allerdings unter anteiliger Zahlungsfreistellung einer Klägerseite.

Zur Gesamtthematik dieser früher heftig umstrittenen Kostenfinanzierungs- und Verteilungsfragen vgl. vertiefend auch Deckert, ZWE 2009, S. 63 ff.

 

Link zur Entscheidung

LG Düsseldorf, Beschluss vom 12.01.2009, 25 T 554/08LG Düsseldorf, Beschluss v. 12.01.2009, 25 T 554/08, ZMR 2009 S. 712

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