Kommentar

Die Feststellung, ob der Kaufpreis für den Erwerb eigener Geschäftsanteile aus dem über den Betrag des Stammkapitals hinaus vorhandenen Vermögen der Gesellschaft aufgebracht werden kann, ist aufgrund einer den Anforderungen des § 42 GmbH-Gesetz entsprechenden Bilanz zu fortgeführten Buchwerten ohne Berücksichtigung nicht aufgelöster stiller Reserven zu treffen.

Dies entspricht der Intention des Gesetzes, da die Zulassung der Berücksichtigung der nicht aufgelösten stillen Reserven zur Folge hätte, daß durch bloße Rechenoperationen, die nicht durch ein das Vorhandensein der Reserven bestätigendes Umsatzgeschäft belegt sind, Gesellschaftsvermögen ausgewiesen werden könnte, das scheinbar die Bildung der beim Erwerb eigener Anteile vorgeschriebene Rücklage ermöglicht, während in Wahrheit wider der gesetzlichen Vorschrift das Vermögen der GmbH durch den Verkaufserlös für die eigenen Anteile ausgehöhlt wird.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 30.09.1996, II ZR 51/95

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