Leitsatz

Die Feststellung, dass in einer Wohnungseigentümerversammlung ein Mehrheitsbeschluss zustande gekommen ist, setzt voraus, dass die Anzahl der Ja-Stimmen ermittelt wird; die Feststellung der Anzahl der Nein-Stimmen und der Stimmenthaltungen reicht nicht aus.

 

Fakten:

Anlässlich der Beschlussfassung in einer Wohnungseigentümerversammlung wurden vom Versammlungsleiter lediglich die Anzahl der Stimmenthaltungen sowie der Nein-Stimmen protokolliert und von diesem Ergebnis auf die restliche Anzahl Ja-Stimmen geschlossen. Ein wirksamer Wohnungseigentümerbeschluss kommt aber nur zustande, wenn in der Versammlung eine Stimmenmehrheit in der Form gegeben ist, dass die Anzahl der Ja-Stimmen die der Nein-Stimmen übersteigt. Eine derartige Feststellung kann aber nur getroffen werden, wenn die Zahl der Ja-Stimmen exakt ermittelt ist. Eine bloße Schlussfolgerung wie im Leitsatz dargestellt, reicht dazu nicht aus. Es kann nämlich nicht unterstellt werden, dass die nicht abstimmenden Wohnungseigentümer, also diejenigen, die weder mit nein gestimmt oder sich enthalten hatten, dem Beschlussgegenstand sämtlich zugestimmt hätten. Denkbar ist dabei also, dass einer oder mehrere der Wohnungseigentümer gar keine Stimme abgegeben, sich also gar nicht geäußert hätte.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.04.2000, 3 Wx 465/99

Fazit:

Eine in der Eigentümerversammlung unterbliebene Ermittlung der Ja-Stimmen und die Feststellung der Anzahl dieser Stimmen kann auch nicht in der Form nachgeholt werden, dass im Nachhinein ermittelt wird, wie die Wohnungseigentümer abgestimmt hätten, die in der Versammlung weder mit nein gestimmt noch sich der Stimme enthalten haben.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge