OFD Hannover, Verfügung v. 2.11.1998, S 2742 - 201 - StH 231/S 2742 - 109 - StO 214

Es ist gefragt worden, wie der Wert einer vGA bei Nutzungsüberlassungen zu ermitteln ist, wenn die private Kfz-Nutzung durch den Gesellschafter und/oder eine ihm nahestehende Person eine vGA darstellt.

Der Wert einer vGA in Form einer Nutzungsüberlassung bestimmt sich nach der erzielbaren Vergütung Abschn. 31 Abs. 10 Satz 1 KStR). Die in § 8 Abs. 3 KStG enthaltenen (Sonder-)Regelungen über vGA gehen den Regelungen über die Bewertung der Entnahmen in § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG vor (so auch Beschluß des Großen Senats des BFH vom 26.10.1987, GrS 2/86, BStBl 1988 II S. 348). Eine Bewertung der vGA mit den pauschalierten Selbstkosten i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 ff. EStG (1 %-Listenpreis, Fahrtenbuch), die keinen Gewinnaufschlag enthalten, kommt danach grundsätzlich nicht in Betracht.

Es ist jedoch aus Vereinfachungsgründen vertretbar, den Wert der vGA grundsätzlich in Anlehnung an den § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 ff. EStG (1 % Listenpreis, Fahrtenbuch) zu ermitteln. Damit wird insbesondere den praktischen Schwierigkeiten Rechnung getragen, eine erzielbare Vergütung i.S. desAbschn. 31 Abs. 10 Satz 1 KStR zu ermitteln. In begründeten Einzelfällen können auch davon abweichende Schätzungen zugelassen werden.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2

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