Der Vermieter hat unter mehreren Bewerbern die freie Auswahl.

 
Hinweis

Auswahl durch Vermieter

Der Mieter kann nicht verlangen, dass der Vermieter eine bestimmte Person als Nachfolger annimmt, z. B. weil ihm diese die höchste Ablösesumme für von ihm zurückgelassene Ein- oder Umbauten bezahlt.[1]

Dem Vermieter steht – auch ohne ausdrückliche Erklärung – eine angemessene Nachforschungs- und Überlegungsfrist zu, innerhalb der er durch Einziehung von Erkundigungen prüfen kann, ob der vorgeschlagene Ersatzmieter akzeptabel ist oder ob er die Mieträume anderweitig vermieten will. Die Länge dieser Frist bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls und kann bis zu 3 Monate betragen. Vor Ablauf dieser Frist ist eine vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses ausgeschlossen und der Mieter in jedem Fall zur Fortzahlung der Miete verpflichtet[2]; es sei denn, der Vermieter lehnt vereinbarungswidrig geeignete Nachmieter ohne Prüfung ab.[3]

Ist der Vermieter an der Stellung von Ersatzmietern durch den Mieter nicht interessiert und beabsichtigt er, selbst einen neuen Mieter zu suchen, kann er von seinem Mieter zumindest die Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist verlangen, da der Mieter diese Frist auch bei Kündigung eines unbefristeten Vertrags einhalten müsste und bei vorzeitigem Ausscheiden aus einem befristeten Vertrag nicht verlangen kann, bessergestellt zu werden.

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