Leitsatz

Erstellt der nach Beendigung seiner Tätigkeit zur Rechnungslegung verpflichtete Verwalter diese nicht ordnungsgemäß, so ist er der Gemeinschaft in Höhe des notwendigen Aufwands für einen an seiner Stelle beauftragten Dritten zum Schadensersatz wegen einer Verletzung des Verwaltervertrags verpflichtet.

 

Fakten:

Grundsätzlich muss die Jahresabrechnung eine geordnete und übersichtliche inhaltlich zutreffende Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben in dem betreffenden Kalenderjahr enthalten. Sie ist eine schlichte Einnahmen- und Ausgabenberechnung, welche die tatsächlich angefallenen Beträge im Abrechnungszeitraum einander gegenüberzustellen hat. Die Rechnungslegung ist in Bezug auf Inhalt und Form mit der Gesamtabrechnung identisch. Sie erstreckt sich lediglich nicht auf die Aufteilung des Ergebnisses auf die einzelnen Wohnungseigentümer, da die Rechnungslegung nicht die endgültige Festlegung der Beitragspflichten der Wohnungseigentümer bezweckt. Kommt nun insbesondere der ausgeschiedene Verwalter seiner Rechnungslegungsverpflichtung nicht in der gebotenen Art und Weise nach und ist daher die Eigentümergemeinschaft gezwungen, einen Dritten mit der ordnungsgemäßen Erstellung zu beauftragen, so ist der Verwalter im Hinblick auf den hierfür entstandenen Aufwand zum Schadensersatz verpflichtet.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.11.2002, 3 Wx 194/02

Fazit:

Die Entscheidung entspricht der absolut herrschenden Meinung zum Thema "Rechnungslegungsverpflichtung des Verwalters". Die Pflicht zur Rechnungslegung ergibt sich dabei einerseits aus den Bestimmungen des WEG sowie auch denen des BGB in Anknüpfung an das Vertragsverhältnis zwischen Eigentümern und Verwalter.

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