Zusammenfassung
Ersatzzeiten sind Zeiten, die Versicherte in der Rentenversicherung erhalten (rentenrechtliche Zeiten), weil sie aus nicht in ihrer Person liegenden Gründen gehindert waren, Pflichtbeiträge zu zahlen. Dabei handelt es sich um Sachverhalte, die im Zusammenhang mit den Ereignissen und Folgewirkungen der beiden Weltkriege stehen. Den Ersatzzeiten kommt insoweit Entschädigungscharakter zu.
Sozialversicherung: Ersatzzeiten sind in § 250 SGB VI und somit im Übergangsrecht geregelt. Für Zeiten nach dem 31.12.1991 können Ersatzzeiten nicht mehr vorliegen.
1 Ersatzzeit
Ersatzzeiten gehören innerhalb der rentenrechtlichen Zeiten zu den beitragsfreien Zeiten. Sie können frühestens nach Vollendung des 14. Lebensjahres des Versicherten und nur insoweit angerechnet werden, wenn während dieser Zeit keine Rentenversicherungspflicht bestanden hat.
1.1 Kindererziehung
Kindererziehungszeiten vor 1986 und das 2. Jahr der Kindererziehungszeit für vor 1992 geborene Kinder (sog. Mütterrente), stehen einer Anerkennung von Ersatzzeiten nicht entgegen, da während dieser Kindererziehungszeiten seinerzeit keine Rentenversicherungspflicht bestand.
1.2 Nachversicherung
Für Zeiten, in denen eine Nachversicherung durchgeführt oder nur wegen eines fehlenden Antrags nicht durchgeführt worden ist, kommen Ersatzzeiten nicht infrage.
1.3 Wartezeit/Rentenberechnung
Ersatzzeiten zählen, wie Beitragszeiten und anders als die weiteren beitragsfreien Zeiten, bei allen Wartezeiten mit. Ersatzzeiten erhalten in der Rentenberechnung bei der Gesamtleistungsbewertung den vollen Gesamtleistungswert.
2 Ersatzzeit-Tatbestände
2.1 Militärischer/militärähnlicher Dienst
Dazu zählt der militärische Dienst nach § 2 BVG, der vor dem ersten bzw. zweiten Weltkrieg wegen gesetzlicher Wehrpflicht oder während des Krieges abgeleistet wurde. Während des zweiten Weltkrieges ist dies der militärische Dienst im Zeitraum vom 26.8.1939 bis zum 8.5.1945. Zuvor unterlagen ab 21.5.1935 alle deutschen Männer vom 18. bis zum 45. Lebensjahr der Wehrpflicht, sodass der deswegen geleistete Wehrdienst Ersatzzeit ist. Das gilt auch für Wehrübungen, die von Wehrpflichtigen außerhalb ihres Pflichtdienstes geleistet worden sind.
Dienstzeiten von Berufssoldaten vor dem zweiten Weltkrieg sind grundsätzlich keine Ersatzzeiten. Im Herkunftsland geleisteter gesetzlicher Wehrdienst ist ebenfalls Ersatzzeit, da er bei Vertriebenen im Sinne des § 1 BVFG wie Dienst in der deutschen Wehrmacht angesehen wird.
Zum militärähnlichen Dienst im Sinne des § 3 BVG zählt der Reichsarbeitsdienst ab 1.10.1935, der wegen gesetzlicher Dienstpflicht geleistet wurde. Der vor dem 1.10.1935 geleistete freiwillige Arbeitsdienst ist nur dann Ersatzzeit, wenn der Dienstleistende ab 1.10.1935 ansonsten zum Reichsarbeitsdienst herangezogen worden wäre. Militärähnlicher Dienst ist darüber hinaus der im zweiten Weltkrieg geleistete Dienst u. a.
- in der freiwilligen Krankenpflege bei der Wehrmacht,
- der Luftwaffen- und Marinehelfer,
- im sog. Notdienst – ggf. auch vor Kriegsbeginn – (geregelt in der Notdienstverordnung vom 15.10.1938),
- in der Organisation Todt für Wehrmachtszwecke,
- in der Kinderlandverschickung.
2.2 Minenräumdienst
Der geleistete Dienst beim deutschen Minenräumdienst nach dem 8.5.1945 ist – längstens bis 31.12.1947 – Ersatzzeit.
2.3 Kriegsgefangenschaft
Wer bei Ableistung eines militärischen oder militärähnlichen Dienstes von einer ausländischen Macht festgenommen und in Kriegsgefangenschaft gehalten wurde, bekommt die Zeit bis zur Entlassung aus der Gefangenschaft bzw. bis zur geglückten Flucht als Ersatzzeit angerechnet.
2.4 Internierung/Verschleppung
Die Zeit einer Internierung außerhalb der heutigen Bundesrepublik Deutschland oder die Verschleppung in ein ausländisches Staatsgebiet ist Ersatzzeit, wenn die Internierung wegen der Volks- oder Staatsangehörigkeit als Deutscher und in unmittelbarem Zusammenhang mit den Kriegsereignissen erfolgte.
Internierungszeiten in der ehemaligen DDR führen nicht zur Anerkennung als Ersatzzeit (Freiheitsentzug im Beitrittsgebiet, politischer Gewahrsam). Der Betroffene muss als Zivilperson – nicht als Kriegsteilnehmer – interniert bzw. verschleppt worden sein. Im Anschluss an die Entlassung aus der Internierung nach dem 8.5.1945 musste die Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 2 Monaten erfolgen.
Zeiten nach dem 31.12.1956 kommen als Ersatzzeit nicht in Betracht.
2.5 Rückkehrverhinderung/Festgehaltenwerden
Deutsche, die während oder nach Ende eines Krieges – ohne Kriegsteilnehmer zu sein – durch feindliche Maßnahmen an der Rückkehr gehindert wurden, bekommen diese Zeit als Ersatzzeit angerechnet. Voraussetzung ist, dass sie sich in Gebieten außerhalb des jeweiligen Deutschen Reiches bzw. nach dem 30.6.1945 außerhalb des heutigen Bundesgebietes aufgehalten haben. Zeiten in der ehemaligen DDR bzw. Berlin (Ost) fallen nicht hierunter.
Zeiten nach dem 31.12.1956 kommen als Ersatzzeit nicht in Betracht.
2.6 Verfolgungszeiten
Verfolgte i. S. des § 1 BEG erhalten Zeiten der Verfolgung als Ersatzzeiten angerechnet.
Hierunter fallen zum einen die Zeiten der Freiheitseinschränkung, wenn der Verfolgte in der Zeit vom 30.1.1933 bis 8.5.1945 den Judenstern getragen oder unter menschenunwürdigen B...