Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Normenkette
§ 633 Abs. 2 Satz 2 BGB
Kommentar
Nach den § 633 Abs. 2 Satz 2 BGB und § 475a BGB hat ein Auftragnehmer, der zur Mängelnachbesserung verpflichtet ist, die zum Zwecke der Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Weiterhin besteht Kostenerstattungspflicht für die Erstellung von Gutachten und auch für Rechtsanwaltsgebühren, soweit diese als Aufwendung des zu beseitigenden Mangels notwendig sind. Ein Nachbesserungsverlangen setzt nämlich voraus, dass die Schadensursache festgestellt worden ist.
Beim Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 633 Abs. 2 Satz 2 BGB handelt es sich um einen Erfüllungsanspruch, nicht um einen Schadenersatzanspruch des Bestellers (Auftraggebers); deshalb müssen hier auch nicht die Voraussetzungen der §§ 634, 635 BGB vorliegen. Ein Aufwendungsersatzanspruch ist also auch dann gegeben, wenn der Auftragnehmer den Mangel nicht verschuldet hat.
Link zur Entscheidung
( BGH, Urteil vom 17.02.1999, X ZR 40/96, NJW-RR 1999, 813 = WE 1/2000, 16)
zu Gruppe 6: Baurechtliche und bautechnische Fragen; Baumängel
Anmerkung:
Dieses Urteil dürfte auch für Wohnungseigentümergemeinschaften gelten, welche z.B. die Beseitigung von Baumängeln im Bereich des Gemeinschaftseigentums fordern und nachweisen müssen. Auch hier empfiehlt sich vor klageweiser Geltendmachung von Mängel-Nachbesserungsansprüchen die Einschaltung eines Privatgutachters zur präzisen Mängelfeststellung und zur Klärung der Ursachen und des Ausmaßes vorhandener oder noch zu erwartender Mängel. Eine gutachtliche (Erst-)Beurteilung vorhandener Mängel müsste auch im Interesse eines Gewährleistungsschuldners liegen, dürfte auch der Prozessökonomie im Rahmen eines folgenden Bauprozesses dienlich sein (vgl. bereits BGH, NJW 1971, 99). Werden vom Privatgutachter jedoch Mängel nicht bestätigt, besteht insoweit keine Erstattungspflicht des Vertragspartners (ggf. Quotelung der Erstattungskosten bei nur teilweiser Mängelbestätigung).
M.E. wäre ein solcher Anspruch auf Gutachterkostenerstattung auch als Schadenersatzanspruch nach § 635 BGB gerechtfertigt, wobei mir das Gebot der Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung hinsichtlich dieser Forderung entbehrlich erscheint und bei bestätigten Mängeln auch ein Verschulden des Gewährleistungsschuldners unterstellt werden muss.