Leitsatz
Erstattungsansprüche für eine Dachterrassensanierung
Normenkette
§§ 5, 21 WEG; §§ 422 ff., 677 ff., 812, 818 BGB
Kommentar
- § 21 Abs. 2 WEG (Notgeschäftsführung) steht Aufwendungsersatzansprüchen aus Geschäftsführung ohne Auftrag nicht entgegen.
- Über die Grundsätze der unberechtigten Geschäftsführung sind Sanierungskosten (hier: einer Dachterrasse), soweit sie eine dauerhafte Verbesserung des Gemeinschaftseigentums bewirkten, erstattungsfähig.
- Gab es keine sachgerechtere, bessere oder kostengünstigere Maßnahme zur Beseitigung von Überschwemmungen, sind die aufgewendeten Kosten voll erstattungsfähig (subjektiver Ertragswert = objektiver Ertragswert).
Link zur Entscheidung
OLG Hamburg, Beschluss vom 27.08.2003, 2 Wx 53/00Hans. OLG Hamburg v. 27.8.2003, 2 Wx 53/00, ZMR 2/2004, 137
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