Leitsatz

Erstattungsansprüche für eine Dachterrassensanierung

 

Normenkette

§§ 5, 21 WEG; §§ 422 ff., 677 ff., 812, 818 BGB

 

Kommentar

  1. § 21 Abs. 2 WEG (Notgeschäftsführung) steht Aufwendungsersatzansprüchen aus Geschäftsführung ohne Auftrag nicht entgegen.
  2. Über die Grundsätze der unberechtigten Geschäftsführung sind Sanierungskosten (hier: einer Dachterrasse), soweit sie eine dauerhafte Verbesserung des Gemeinschaftseigentums bewirkten, erstattungsfähig.
  3. Gab es keine sachgerechtere, bessere oder kostengünstigere Maßnahme zur Beseitigung von Überschwemmungen, sind die aufgewendeten Kosten voll erstattungsfähig (subjektiver Ertragswert = objektiver Ertragswert).
 

Link zur Entscheidung

OLG Hamburg, Beschluss vom 27.08.2003, 2 Wx 53/00Hans. OLG Hamburg v. 27.8.2003, 2 Wx 53/00, ZMR 2/2004, 137

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